Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 20.04.1982 – 1 BvR 522/78Zitiert von 6
- BFH, 17.09.1991 – VII R 20/90Zitiert von 2
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Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.