Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/2?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten und dient dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/2?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349)
BGBl. 2025 I Nr. 349
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 2 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.