Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung

Bund3 Fassungen

Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit.

§ 1 § 3