Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 4
- BGH, 28.03.2023 – II ZB 11/22Vereinsregistersache: Eintragung eines Vereins mit dem Zweck einer verbotenen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in SteuersachenZitiert von 7
- FG Köln, 07.08.2025 – 13 K 1624/22
- FG Hamburg, 19.03.2024 – 5 K 113/23Zitiert von 1
- BFH, 08.04.2026 – V B 8/25Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland (Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters
4 Entscheidungen zu § 3d StBerG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/3d#abs-1 (1) Eine Erlaubnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller Zugang) wird im Einzelfall auf Antrag erteilt, wenn
Für die Prüfung der Trennbarkeit der Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt die zuständige Stelle, ob die Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/3d#abs-2 (2) Der partielle Zugang ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die zuständige Stelle bestimmt sich nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 Satz 2. Im Einvernehmen mit dieser, kann eine andere Steuerberaterkammer über die Gewährung des partiellen Zugangs entscheiden. Das Einvernehmen ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/3d#abs-3 (3) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten: