Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/1#abs-2 (2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/1#abs-3 (3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/1#abs-4 (4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
Wird zitiert von 70 Entscheidungen zu § 1 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 15.11.1983 – VII R 29/83
- BFH, 03.05.1983 – VII R 32/81Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 25.10.2023 – 12 Sa 262/23Zitiert von 1
- ArbG Solingen, 14.03.2023 – 1 Ca 826/22Zitiert von 1
- BGH, 12.07.2001 – I ZR 261/98Klage auf Unterlassung von Rechtsberatung: Gesetzessummender Antrag wegen Unbestimmtheit unzulässig Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BFH, 07.11.1995 – VII R 58/95Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 09.12.2025 – 13 K 1936/24 U,K
- OLG Hamm, 19.02.2025 – 25 U 11/24
- OLG Karlsruhe, 17.12.2024 – 14 U 74/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.