Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 17 Allgemeine Bestimmungen; Übergangsvorschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.