Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 8 Mündliche Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 69
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG München II, 29.11.2023 – 5 HK O 5321/19
- LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20
- OLG Stuttgart, 04.05.2011 – 20 W 11/08Aktienrechtliches Spruchverfahren: Anforderungen an die Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-out sowie Maßgeblichkeit des Börsenkurses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- LG München II, 14.12.2023 – 5 HK O 11456/21
- LG München II, 25.08.2023 – 5 HK O 12034/21
- LG München II, 30.06.2023 – 5 HK O 4509/21
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 – 26 W 7/22 [AktE]
- OLG Karlsruhe, 08.05.2025 – 12 W 21/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/8#abs-1 (1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/8#abs-2 (2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/8#abs-3 (3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.