Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
Stand: 10.06.2019
Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 74 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 31.07.2018 – 2 W 21/18 SpruchG
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23 [AktE]
- BGH, 18.09.2018 – II ZB 15/17Aktienrechtliches Spruchverfahren: Mindestbeschwer für eine vom Landgericht nicht zugelassene BeschwerdeZitiert von 31
- OLG Düsseldorf, 21.05.2024 – 26 W 13/20 [AktE]
- LG Köln, 23.02.2018 – 82 O 66/11
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.05.2026 – 26 W 8/23 AktE
- OLG Stuttgart, 18.11.2025 – 20 W 15/23
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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