Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 11a Ermittlung der Kompensation durch das Gericht
Stand: 01.03.2023
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- BayObLG, 23.08.2023 – 101 W 184/21Zitiert von 2
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Einigen sich der Antragsgegner, die gemeinsamen Vertreter und eine Mehrheit von Antragstellern, die mindestens 90 Prozent des von sämtlichen Antragstellern gehaltenen Grund- oder Stammkapitals umfasst, auf eine bestimmte Kompensation, so kann das Gericht deren Höhe im Rahmen seiner Schätzung berücksichtigen.