Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 19 Führung des Kehrbuchs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/19?asof=2025-07-01#abs-1 (1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/19?asof=2025-07-01#abs-2 (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat die Eintragungen im elektronisch zu führenden Kehrbuch vollständig und chronologisch geordnet vorzunehmen sowie vorhandene Eintragungen regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Als unvollständig oder unrichtig erkannte Eintragungen sind unverzüglich zu ergänzen oder zu aktualisieren. In den Fällen des Satzes 2 darf eine Eintragung nicht in einer Art und Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch muss jährlich abgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/19?asof=2025-07-01#abs-3 (3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei
Der Nachfolger hat die übergebenen Kehrbücher und Unterlagen stichprobenartig auf Vollständigkeit des Datensatzes sowie elektronisch Gespeichertes auf maschinelle Auslesbarkeit zu prüfen. Er hat dem übergebenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger binnen sechs Wochen schriftlich oder elektronisch die ordnungsgemäße Übergabe zu bestätigen oder die Übergabe zu beanstanden. Im Fall einer Beanstandung hat der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger binnen drei Wochen die Übergabe nachzubessern. Satz 2 ist sodann mit einer Frist von drei Wochen entsprechend anzuwenden. Ist auch die Nachbesserung ungenügend oder erfolgt innerhalb der Prüffrist keine Rückmeldung durch den Nachfolger, ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen und der jeweils Säumige hierüber zu unterrichten. Unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung über die ordnungsgemäße Übergabe durch den Nachfolger oder die Aufsichtsbehörde hat der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 4 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/19?asof=2025-07-01#abs-4 (4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/19?asof=2025-07-01#abs-5 (5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
-
01.07.2025 in Kraft
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
-
16.10.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2020 I S. 2187
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
-
17.07.2017 Ausfertigung
§ 19 geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.