Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 26 Ersatzvornahme
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/26#abs-1 (1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. Sie soll hiermit den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beauftragen, ansonsten einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/26#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 26 SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 25.04.2019 – 2 A 802/17Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 11.03.2016 – 6 K 2111/14Zitiert von 1
- VG Augsburg, 25.08.2022 – Au 5 K 22.822
- VG Göttingen, 21.08.2024 – 1 A 165/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.12.2022 – 4 E 858/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.04.2020 – 4 A 3726/18Zur Vereinbarkeit von Duldungsverfügungen nach § 26 SchfHwG mit höherrangigem Recht; Gesetzgebungskompetenz des Bundes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 07.04.2026 – 6 B 11/26
- VG Gelsenkirchen, 20.05.2025 – 19 K 3364/23
- OVG NRW, 31.08.2022 – 4 A 1188/19Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.