Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 26 Ersatzvornahme
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 25.04.2019 – 2 A 802/17Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 11.03.2016 – 6 K 2111/14Zitiert von 1
- VG Augsburg, 25.08.2022 – Au 5 K 22.822
- VG Göttingen, 21.08.2024 – 1 A 165/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.12.2022 – 4 E 858/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.04.2020 – 4 A 3726/18Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 07.04.2026 – 6 B 11/26
- VG Gelsenkirchen, 20.05.2025 – 19 K 3364/23
- OVG NRW, 31.08.2022 – 4 A 1188/19Zitiert von 4
27 Entscheidungen zu § 26 SchfHwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/26#abs-1 (1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. Sie soll hiermit den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beauftragen, ansonsten einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/26#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.