Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/1#abs-1 (1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/1#abs-2 (2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/1#abs-3 (3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/1#abs-4 (4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/1#abs-5 (5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu § 1 SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 26.02.2021 – 29 L 239/21Zitiert von 5
- VG Cottbus, 02.02.2018 – VG 3 L 84/18
- VG Aachen, 16.07.2021 – 9 K 345/20Zitiert von 4
- VG Würzburg, 14.10.2024 – W 8 K 23.1604Zitiert von 3
- VG Berlin, 30.05.2018 – 8 L 101.18Zitiert von 1
- VG Würzburg, 27.11.2023 – W 8 S 23.1605Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 07.04.2026 – 6 B 11/26
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2026 – 6 S 1160/23
- VGH Bayern, 09.01.2026 – 22 ZB 24.2180
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 284 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.