Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 16 Weitere Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/16#abs-1 (1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/16#abs-2 (2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger leistet auf Anforderung der für den örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 16 SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 11.02.2025 – VG 4 K 68/21Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2026 – 6 S 1160/23
- BGH, 26.04.2018 – III ZR 367/16Amtshaftung: Falschauskunft gegenüber dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten - DrittschutzZitiert von 19
- OVG Sachsen, 30.06.2022 – 1 B 142/22
- VG Cottbus, 11.02.2025 – VG 4 K 1742/20
- VG München, 14.11.2024 – M 16 K 19.497Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 31.08.2022 – 4 A 1188/19Zitiert von 6
- VG Hannover, 25.10.2021 – 13 A 279/21Zitiert von 1
- VG Göttingen, 25.10.2019 – 2 A 516/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.