Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

SchfHwG

§ 16 Weitere Aufgaben

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/16#abs-1 (1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/16#abs-2 (2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger leistet auf Anforderung der für den örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk.

§ 15 § 17