Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/4#abs-1 (1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/4#abs-2 (2) Der Eigentümer hat das Formblatt und die Bescheinigungen spätestens 14 Tage nach der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten abzusenden. Die Unterlagen müssen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger jedoch spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist zugehen. Soweit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für die Übersendung der Unterlagen einen geeigneten digitalen Zugang eröffnet hat, kann der Eigentümer diesen verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/4#abs-3 (3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Dabei hat der ausführende Schornsteinfeger das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen elektronisch in maschinell auslesbarer und auswertbarer Form unter Angabe der Objektnummer laut Feuerstättenbescheid zu übermitteln, soweit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für die Übersendung der Unterlagen einen geeigneten digitalen Zugang eröffnet hat. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/4#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 4 SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 14.11.2024 – M 16 K 19.497Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 11.03.2016 – 6 K 2112/14Zitiert von 2
- OLG Hamm, 13.01.2015 – 3 RBs 355/14
- VG Köln, 09.06.2020 – 1 L 360/20Zitiert von 1
- AG Detmold, 10.10.2014 – 4 OWi-35 Js 1089/14-343/14
- OVG NRW, 12.07.2024 – 4 B 97/24 und 4 E 83/24
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 18.08.2026 – 29 K 9861/24Rechtsweg für den Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG; bürgerliche Rechtsstreitigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 09.01.2026 – 22 ZB 24.2180
- VG Bayreuth, 14.08.2025 – B 8 K 23.260
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 284 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.