Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 18 Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/18#abs-1 (1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/18#abs-2 (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die
Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/18#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/18#abs-4 (4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Vertretung durch einen Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau nach § 11b, sofern bestellt, regelmäßig zu überwachen.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 18 SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 26.06.2018 – 13 U 136/17Zitiert von 1
- OLG Hamm, 20.01.2022 – 4 U 128/20
- VG Cottbus, 14.09.2018 – VG 3 K 928/14
- VG Frankfurt am Main, 28.08.2013 – 5 K 1765/13.F
- VG Würzburg, 14.10.2024 – W 8 K 23.1604Zitiert von 3
- VG Würzburg, 27.11.2023 – W 8 S 23.1605Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 09.10.2023 – W 8 K 23.147Zitiert von 5
- VGH Bayern, 27.04.2023 – 22 CS 23.350Zitiert von 6
- OVG NRW, 31.08.2022 – 4 A 1188/19Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
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