Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2495
BGBl. 2017 I S. 2495 · 37.782 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No-
vember 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Arti-
kel 284 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermäch-
tigungen“.
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch
die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt:
„§ 9 Öffentliche Ausschreibung
§ 9a Bewerber und Bewerberinnen
§ 9b Verordnungsermächtigung
§ 10 Bestellung und kommissarische Verwal-
tung
§ 11 Vertretung
§ 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks
§ 12 Aufhebung der Bestellung
§ 12a Haftungsausschluss“.
d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Kapitel 3
Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“.
e) Die Angaben zu den §§ 13 bis 19 werden durch
die Angaben zu den §§ 13 bis 19a ersetzt:
„§ 13 Allgemeine Aufgaben
§ 14 Feuerstättenschau
§ 14a Feuerstättenbescheid
§ 14b Gegenstands- und Streitwert
§ 15 Anlassbezogene Überprüfungen
§ 16 Weitere Aufgaben
§ 17 (weggefallen)
§ 18 Berufspflichten des bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegers
§ 19 Führung des Kehrbuchs
§ 19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und
Wohnungseigentümern“.
f) Die Angaben zu den §§ 43 und 44 werden durch
die Angaben zu den §§ 43 bis 45 ersetzt:
„§ 43 Ruhegeld wegen Versetzung in den Ru-
hestand
§ 44 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 45 Anwendungsbestimmungen“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Eigentümerpflichten;
Verordnungsermächtigungen“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder ei-
nes Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgen-
des zu veranlassen:
1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und
prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine
und mittlere Feuerungsanlagen durch
Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorge-
schrieben sind.“
c) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Ab-
sätze 2 bis 5 ersetzt:
„(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem
zuständigen bevollmächtigten Bezirksschorn-
steinfeger schriftlich oder elektronisch mitzutei-
len:
1. Änderungen an kehr- und überprüfungspflich-
tigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und
die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen so-
wie
2. die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und
überprüfungspflichtigen Anlage.

Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem
Grundstück oder einem Raum hat der neue Ei-
gentümer dies unter Angabe seines Namens und
seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigen-
tumsübergang dem zuständigen bevollmächtig-
ten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder
elektronisch mitzuteilen.
(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines
Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet,
dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
und sonstigen Beauftragten der zuständigen Be-
hörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15
und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tä-
tigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen
sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen
zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich ver-
pflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Be-
auftragten für die Durchführung von in § 2 Ab-
satz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu
gestatten.
(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines
Grundstücks oder eines Raums
1. den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Ge-
bäude entgegen Absatz 3 oder
2. die Durchführung einer Tätigkeit, die auf
Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vor-
schriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde
unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Ab-
satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3
und 4 eingeschränkt.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“
durch die Wörter „einer auf Grund des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes für kleine
und mittlere Feuerungsanlagen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur
durch Betriebe erfolgen, die
1. mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die
Handwerksrolle eingetragen sind oder
2. die Anforderungen für eine grenzüber-
schreitende Erbringung von Dienstleis-
tungen auf Grund einer Rechtsverord-
nung nach § 9 Absatz 1 der Handwerks-
ordnung erfüllen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berech-
tigten Personen sind verpflichtet,
1. ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und gewissen-
haft und nach den allgemein anerkannten Re-
geln der Technik auszuführen sowie
2. nur solche Geräte zu verwenden, die nach
dem Stand der Technik geeignet sind, die im
Rahmen der wesentlichen Tätigkeiten des
Schornsteinfegerhandwerks anfallenden Ar-
beiten zu verrichten.“
4. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„, den Bezirksschornsteinfegermeistern“ und die
Wörter „und Bezirksschornsteinfegermeister“
gestrichen.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „und Bezirks-
schornsteinfegermeistern“ gestrichen und wird
der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Teiltätigkeiten des Schornsteinfegerhand-
werks, die im Einzelnen in die Handwerks-
rolle eingetragen sind.“
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Nachweise;
Verordnungsermächtigung
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder
eines Raums hat die Durchführung der im Feuer-
stättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuwei-
sen, sofern er nicht den zuständigen bevollmäch-
tigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchfüh-
rung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn
dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschorn-
steinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe
der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Be-
scheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.
(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen
müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu
dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens
durchzuführen waren, zugehen.
(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausfüh-
rende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die
Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig
auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt
und die Bescheinigungen dem Eigentümer überge-
ben oder im Auftrag des Eigentümers an den zu-
ständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfe-
ger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum
Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt un-
berührt.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestal-
tung und den Inhalt des Formblatts und der Be-
scheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die
Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der be-
vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für
die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehe-
nen Daten entnehmen kann.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder dem Be-
zirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder der Be-
zirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder dem Be-
zirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.

7. In § 7 werden nach dem Wort „Bezirke“ die Wörter
„, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-
triebs- und Brandsicherheit,“ eingefügt.
8. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natür-
liche Personen aus und unterliegen auch hinsicht-
lich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintra-
gungspflicht nach der Handwerksordnung.“
9. § 9 wird durch folgende §§ 9 bis 9b ersetzt:
„§ 9
Öffentliche Ausschreibung
Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffent-
lich auszuschreiben. Sie kann
1. die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte
Bezirke oder
2. das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach
Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde
dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.
§ 9a
Bewerber und Bewerberinnen
(1) Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer
Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen
zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfe-
gerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtig-
ten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann von den Be-
werbern und Bewerberinnen insbesondere die Vor-
lage folgender Unterlagen verlangen:
1. die schriftliche Bewerbung, die den Familien-
namen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefon-
nummer und, soweit vorhanden, die elektroni-
schen Kontaktdaten des Bewerbers enthält,
2. den tabellarischen Lebenslauf, der genaue An-
gaben über die berufliche Vorbildung und den
beruflichen Werdegang enthält,
3. den Nachweis über das Vorliegen der Vorausset-
zungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
4. die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die
Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifi-
kationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen
und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-
Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,
5. die Nachweise über die bisherigen Schornstein-
fegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort-
und Weiterbildungsmaßnahmen,
6. die Zustimmungserklärung zur Einholung einer
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
7. die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten
zwölf Monate vor Veröffentlichung der Aus-
schreibung gegen den Bewerber oder die Be-
werberin
a) strafgerichtliche Verurteilungen ergangen
sind,
b) ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ge-
worden ist oder
c) ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt
geworden ist,
8. die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin
zur Rangfolge bevorzugter Bezirke und
9. den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als
bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder
die Erklärung, dass ein solches Amt nicht aus-
geübt wird.
In der Ausschreibung hat die zuständige Behörde
anzugeben, welche in Satz 1 bezeichneten Unter-
lagen vorzulegen sind.
(3) Die zuständige Behörde nimmt die Auswahl
zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach
ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung
vor. Sie legt die Rangfolge der Bewerber und Be-
werberinnen anhand dieser Kriterien fest.
(4) Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit
der Bestellung erneut bewerben. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn der Ausschluss von der Bewer-
bung eine persönliche Härte bedeuten würde und
eine frühere Bewerbung im Hinblick auf die Erhal-
tung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu be-
anstanden ist.
§ 9b
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Nähere über das Aus-
schreibungsverfahren und die Auswahl der Bewer-
ber und Bewerberinnen zu erlassen. Die Landesre-
gierungen können diese Ermächtigung auf die zu-
ständigen obersten Landesbehörden übertragen.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Bestellung und
kommissarische Verwaltung“.
b) § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bestellung des bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre
befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf
des Monats, in dem die bestellte Person das
67. Lebensjahr vollendet.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Hat sich keine geeignete Person für den
ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zu-
ständige Behörde für die Dauer von längstens
drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfeger eines benachbarten Bezirks
mit einer kommissarischen Verwaltung des un-
besetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4
ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und
spätestens drei Jahre nach der letzten Aus-
schreibung ist der Bezirk erneut auszuschrei-
ben.“

11. § 11 wird durch folgende §§ 11 und 11a ersetzt:
„§ 11
Vertretung
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach
seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtig-
ten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten
Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als
Vertreter zu benennen.
(2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornstein-
feger voraussichtlich weniger als einen Monat ver-
hindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach
Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu ver-
anlassen.
(3) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornstein-
feger voraussichtlich länger als einen Monat verhin-
dert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Be-
hörde unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Vertre-
tung durch eine nach Absatz 1 benannte Person
möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertre-
tung durch diese anzuordnen. Anderenfalls hat die
Behörde einen Vertreter zu bestimmen. Dabei soll
es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschorn-
steinfeger eines benachbarten Bezirks im Zustän-
digkeitsbereich der Behörde handeln. Die Wahrneh-
mung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund
abgelehnt werden.
(4) Der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2
bestimmte Vertreter hat seine Aufgaben in eigenem
Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen.
Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf die Vertre-
tung entsprechend anzuwenden. Die zuständige
Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung
erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung auf-
teilen.
(5) Der zuständige bevollmächtigte Bezirks-
schornsteinfeger hat dem von der Behörde nach
Absatz 3 Satz 2 bestimmten Vertreter die Daten
und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für
die Vertretung erforderlich sind. Nach Beendigung
der Vertretung hat der Vertreter
1. dem vertretenen bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfeger die Daten und Unterlagen zu-
rückzugeben und neu gewonnene Daten und
neue Unterlagen zu übergeben,
2. sämtliche bei ihm verbliebene Daten zu löschen,
soweit nicht andere Vorschriften entgegenste-
hen, und
3. den vertretenen bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfeger über die durchgeführten Arbei-
ten zu unterrichten.
§ 11a
Verwaltung eines unbesetzten Bezirks
(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Ab-
satz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschorn-
steinfeger, so sind der Erbe oder die Erben ver-
pflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall
unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich an-
zuzeigen.“
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. wenn Tatsachen nachweislich belegen,
dass der bevollmächtigte Bezirksschorn-
steinfeger die erforderliche persönliche
oder fachliche Zuverlässigkeit für die
Ausübung des Amtes nicht besitzt,“.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und
wie folgt gefasst:
„3. wenn Tatsachen nachweislich belegen,
dass der bevollmächtigte Bezirksschorn-
steinfeger wegen eines körperlichen Ge-
brechens oder einer Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte dau-
ernd unfähig ist, seinen Beruf auszu-
üben.“
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
ersetzt:
„(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung
des Vorliegens der Voraussetzungen des Absat-
zes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten
ein amtsärztliches Gutachten über seinen Ge-
sundheitszustand vorzulegen, wenn nachweis-
lich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen
oder eine Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte vorliegen.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine
aufschiebende Wirkung.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
13. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Haftungsausschluss
Eine Haftung des Staates an Stelle des bevoll-
mächtigten Bezirksschornsteinfegers besteht nicht.“
14. In der Überschrift zu Kapitel 3 werden die Wörter
„und Bezirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Allgemeine Aufgaben“.
b) Im Wortlaut werden die Wörter „und Bezirks-
schornsteinfegermeister“ gestrichen.
16. § 14 wird durch folgende §§ 14, 14a und 14b er-
setzt:
„§ 14
Feuerstättenschau
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornstein-
feger hat persönlich zweimal während des Zeit-
raums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den
Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen
folgende Arbeiten durchzuführen sind:
1. Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2. für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch
Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Im-

missionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbei-
ten oder
3. Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauord-
nungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft
die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen
(Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf
frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre
nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt
werden.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschorn-
steinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine
Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist
Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen
vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige
Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Still-
legung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige
Behörde unverzüglich über die getroffenen Siche-
rungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Siche-
rungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu
verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau
festgestellten Mängel schriftlich oder in elektroni-
scher Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden.
§ 14a
Feuerstättenbescheid
(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat
der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ge-
genüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbe-
scheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder
elektronisch und beinhaltet:
1. die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den
Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2
und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine
und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen
Rechtsverordnung durchzuführen sind,
2. die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im
Kalenderjahr und
3. den Fristbeginn und das Fristende für die Durch-
führung der jeweiligen Arbeiten.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger be-
stimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen
insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs-
und Brandsicherheit.
(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf
die Frist des § 4 Absatz 2 hin.
(3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grund-
lage der Daten des Kehrbuchs
1. zu ändern, wenn sich die Kehr- und Überprü-
fungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 genannten Rechtsverordnung ändern
oder
2. für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, für
die bislang kein Feuerstättenbescheid ausge-
stellt wurde, zu erstellen.
(4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum
eine Bauabnahme statt, ist der Feuerstättenbe-
scheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach
der Bauabnahme zu erlassen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
den Feuerstättenbescheid haben keine aufschie-
bende Wirkung. Der Feuerstättenbescheid gilt auch
für und gegen den Rechtsnachfolger.
§ 14b
Gegenstands- und Streitwert
In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungs-
gerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstätten-
bescheid zum Gegenstand haben, betragen der
Gegenstandswert und der Streitwert jeweils
500 Euro.“
17. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „durch be-
vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“ gestri-
chen.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 14 Absatz 2“ ersetzt.
18. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Weitere Aufgaben
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die
Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feue-
rungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen
durch Landesrecht vorgesehen sind.
(2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe-
ger leistet auf Anforderung der für den örtlichen
Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der
Brandbekämpfung in seinem Bezirk.“
19. § 17 wird aufgehoben.
20. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Berufspflichten des
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.
(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für
Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem
anderen Bezirk ausstellen, die
1. er oder seine Angehörigen oder Angehörige sei-
nes Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen
zur Nutzung überlassen haben oder
2. eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder ande-
ren zur Nutzung überlassen hat, an welcher der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder
seine Angehörigen oder Angehörige seines Be-
triebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind.
Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschorn-
steinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20
Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes be-
zeichneten Angehörigen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der be-
vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den
Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtig-

ten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen.
§ 11 ist entsprechend anzuwenden.“
21. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Buchstabe a wird das Wort
„Betreibers“ durch das Wort
„Besitzers“ ersetzt.
bbbb) Die Buchstaben b und c werden
wie folgt gefasst:
„b) des Verwalters nach § 20
des Wohnungseigentums-
gesetzes im Fall von Woh-
nungseigentum und, wenn
die Anlage zum Son-
dereigentum gehört, des
Wohnungseigentümers und,
wenn davon abweichend,
des Besitzers, oder
c) der Wohnungseigentümer,
wenn kein Verwalter bestellt
ist, und, wenn abweichend,
der Besitzer;“.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Art, Brennstoff, Nennwärmeleis-
tung und Alter der Anlage sowie
Angaben über ihren Betrieb, Stand-
ort und ihre Zuweisung zur Abgas-
anlage;“
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 14a“ er-
setzt.
ddd) In Nummer 4 werden die Wörter „letz-
ten Feuerstättenschau“ durch die Wör-
ter „letzten beiden Feuerstättenschau-
en“ ersetzt.
eee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. der Anlass, das Datum und das
Ergebnis einer Überprüfung nach
§ 15 Satz 1;“.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Bezirks-
schornsteinfegermeistern“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Be-
zirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der be-
vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflich-
tet, dem Nachfolger kostenfrei
1. die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und
die jeweils letzten zwei Feuerstättenbe-
scheide zu übergeben,
2. die Unterlagen, die für die Führung des Kehr-
buchs erforderlich sind, insbesondere Bauab-
nahmebescheinigungen, Formblätter, Män-
gelmeldungen und Bescheinigungen, zu
übergeben und
3. elektronisch gespeicherte Kehrbücher und
andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtig-
ter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten
maschinell verwertbar und lesbar zu übermit-
teln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevoll-
mächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die
hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen,
es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften
eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn
der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht
nachkommt und der Nachfolger die Daten des
Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige be-
vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kos-
ten für die Erhebung zu tragen.“
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des
Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließ-
lich der eingereichten Formblätter bis zum Ab-
lauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung
aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvor-
schriften eine längere Aufbewahrung vorschrei-
ben.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Bezirks-
schornsteinfegermeister“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Personenbezogene Daten aus dem Kehr-
buch dürfen an die zuständige Behörde
übermittelt werden, wenn und soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde
nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Üb-
rigen dürfen Daten an öffentliche Stellen
übermittelt werden, soweit das Landesrecht
dies zulässt.“
22. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„19a
Mitteilungspflichten von
Verwaltern und Wohnungseigentümern
Ein Verwalter nach § 20 des Wohnungseigen-
tumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Na-
men und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. Der
Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des
Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzu-
teilen.“
23. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach
§ 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und
§ 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die
Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend
anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils das
Wort „Kosten“ durch das Wort „Gebühren“ er-
setzt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:

„Die Gebühren sollen die mit der individuell zu-
rechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen
Kosten decken. In die Gebühren sind die mit der
Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen ein-
zubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die
Kosten zu Grunde zu legen, die nach betriebs-
wirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Ge-
meinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind,
insbesondere Personal- und Sachkosten sowie
kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten
zählen auch die Kosten der Rechts- und Fach-
aufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung
nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamt-
heit der Länder mit der jeweiligen Leistung ver-
bundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesge-
bührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
24. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornstein-
feger hat der zuständigen Behörde auf deren An-
forderung das Kehrbuch und die für die Führung
des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kos-
tenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese
Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde
in elektronischer Form sowie maschinell ver-
wertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschrif-
ten vorzulegen, soweit die vorzulegenden Doku-
mente in elektronischer Form geführt werden.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „fünftausend“ durch
das Wort „zwanzigtausend“ ersetzt.
25. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
„1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit der Rechtsverordnung nach § 1
Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 1 Absatz 1 Satz 3, eine Reinigung, eine
Überprüfung oder eine Schornsteinfe-
gerarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ver-
anlasst,
2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
oder Satz 2 oder § 19a eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,“.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 ein
Gerät verwendet,“.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 2“ durch
die Wörter „Absatz 3 Satz 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4
Satz 1“ ersetzt.
dd) Die Nummer 6 wird durch folgende Num-
mern 6 und 7 ersetzt:
„6. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehr-
buch, einen Feuerstättenbescheid oder
eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig über-
gibt oder ein elektronisches Kehrbuch
oder dort genannte Daten nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig übermittelt oder
7. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 2 dort ge-
nannte Daten nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig löscht.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den üb-
rigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftau-
send Euro geahndet werden.“
26. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornstein-
feger hat der zuständigen Behörde unverzüglich
zu melden, wenn
1. das Formblatt und die Bescheinigungen nicht
innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist
zugegangen sind und
2. die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf
andere Weise innerhalb dieser Frist nachge-
wiesen wurde.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektro-
nisch zu erlassen; er ist zuzustellen.“
27. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Ersatzvornahme
(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbe-
scheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten
Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen,
nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zustän-
dige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschorn-
steinfeger unverzüglich mit der Vornahme der
Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu be-
auftragen.
(2) Die zuständige Behörde kann für die Ausfüh-
rung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Ei-
gentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie
kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraus-
sichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus
zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entste-
henden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristge-
recht gezahlt, so können sie im Verwaltungs-
zwangsverfahren beigetrieben werden.“
28. § 31 Absatz 4 wird aufgehoben.
29. Die §§ 43 und 44 werden durch folgende §§ 43, 44
und 45 ersetzt:
„§ 43
Ruhegeld wegen
Versetzung in den Ruhestand
Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder
wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom
1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähig-
keit weitergezahlt.

§ 44
Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen können abweichend von
§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekannt-
machungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet
werden.
§ 45
Anwendungsbestimmungen
§ 12a ist ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.“
Das vorstehende Gesetz wird
Artikel 2
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1
Nummer 2 Buchstabe c dieses Gesetzes einge-
schränkt.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und
Energie
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2495. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7005d5f65f181b52….