Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2495

BGBl. 2017 I S. 2495 · 37.782 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 2495 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2495
                                    Erstes Gesetz
                 zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
                                                Vom 17. Juli 2017

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

   Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No-
vember 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Arti-
kel 284 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

      „§ 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermäch-
           tigungen“.
   b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
      „§ 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung“.
   c) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch
      die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt:
      „§ 9    Öffentliche Ausschreibung
      § 9a    Bewerber und Bewerberinnen
      § 9b    Verordnungsermächtigung
      § 10    Bestellung und kommissarische Verwal-
              tung

      § 11    Vertretung

      § 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks
      § 12    Aufhebung der Bestellung
      § 12a Haftungsausschluss“.
   d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 wird wie folgt ge-
      fasst:

                           „Kapitel 3

          Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der
         bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“.

   e) Die Angaben zu den §§ 13 bis 19 werden durch
      die Angaben zu den §§ 13 bis 19a ersetzt:
      „§ 13 Allgemeine Aufgaben
      § 14    Feuerstättenschau
      § 14a Feuerstättenbescheid

      § 14b Gegenstands- und Streitwert
      § 15    Anlassbezogene Überprüfungen
      § 16    Weitere Aufgaben

     § 17    (weggefallen)
     § 18    Berufspflichten des bevollmächtigten
             Bezirksschornsteinfegers

     § 19    Führung des Kehrbuchs

     § 19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und
           Wohnungseigentümern“.
  f) Die Angaben zu den §§ 43 und 44 werden durch
     die Angaben zu den §§ 43 bis 45 ersetzt:
     „§ 43 Ruhegeld wegen Versetzung in den Ru-
           hestand

     § 44   Verkündung von Rechtsverordnungen
     § 45   Anwendungsbestimmungen“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 1
                   Eigentümerpflichten;
              Verordnungsermächtigungen“.
  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder ei-
     nes Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgen-
     des zu veranlassen:

     1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und
        prüfungspflichtigen Anlagen sowie
     2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine
        und    mittlere  Feuerungsanlagen     durch
        Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des
        Bundes-Immissionsschutzgesetzes      vorge-
        schrieben sind.“

  c) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Ab-
     sätze 2 bis 5 ersetzt:

        „(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem
     zuständigen bevollmächtigten Bezirksschorn-
     steinfeger schriftlich oder elektronisch mitzutei-
     len:
     1. Änderungen an kehr- und überprüfungspflich-
        tigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und
        die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen so-
        wie
     2. die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und
        überprüfungspflichtigen Anlage.
BGBl. 2017, Seite 2496 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2496
       Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem
       Grundstück oder einem Raum hat der neue Ei-

       gentümer dies unter Angabe seines Namens und

       seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigen-

       tumsübergang dem zuständigen bevollmächtig-

       ten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder
       elektronisch mitzuteilen.
          (3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines
       Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet,
       dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
       und sonstigen Beauftragten der zuständigen Be-

       hörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15

       und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tä-

       tigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen
       sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen
       zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich ver-

       pflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Be-
       auftragten für die Durchführung von in § 2 Ab-
       satz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu
       gestatten.
         (4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines
       Grundstücks oder eines Raums
       1. den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Ge-
          bäude entgegen Absatz 3 oder

       2. die Durchführung einer Tätigkeit, die auf
          Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vor-
          schriften durchzuführen ist,
       nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde
       unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Ab-
       satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
         (5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
       Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3
       und 4 eingeschränkt.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Verordnung
           über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“
           durch die Wörter „einer auf Grund des Bun-
           des-Immissionsschutzgesetzes für kleine
           und mittlere Feuerungsanlagen“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur
          durch Betriebe erfolgen, die
          1. mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die
             Handwerksrolle eingetragen sind oder
          2. die Anforderungen für eine grenzüber-
             schreitende Erbringung von Dienstleis-
             tungen auf Grund einer Rechtsverord-
             nung nach § 9 Absatz 1 der Handwerks-
             ordnung erfüllen.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berech-
       tigten Personen sind verpflichtet,
       1. ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und gewissen-
          haft und nach den allgemein anerkannten Re-
          geln der Technik auszuführen sowie
       2. nur solche Geräte zu verwenden, die nach

          dem Stand der Technik geeignet sind, die im

          Rahmen der wesentlichen Tätigkeiten des
          Schornsteinfegerhandwerks anfallenden Ar-
          beiten zu verrichten.“

4. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter

     „, den Bezirksschornsteinfegermeistern“ und die

     Wörter „und Bezirksschornsteinfegermeister“

     gestrichen.

  b) In Nummer 4 werden die Wörter „und Bezirks-
     schornsteinfegermeistern“ gestrichen und wird
     der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

     „5. Teiltätigkeiten des Schornsteinfegerhand-

         werks, die im Einzelnen in die Handwerks-

         rolle eingetragen sind.“

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4

                      Nachweise;
               Verordnungsermächtigung
     (1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder
  eines Raums hat die Durchführung der im Feuer-
  stättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuwei-
  sen, sofern er nicht den zuständigen bevollmäch-
  tigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchfüh-
  rung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn
  dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschorn-
  steinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein
  nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Ab-
  satz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe
  der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Be-
  scheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.
    (2) Das Formblatt und die Bescheinigungen
  müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu
  dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens
  durchzuführen waren, zugehen.
     (3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausfüh-
  rende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die
  Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig
  auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt
  und die Bescheinigungen dem Eigentümer überge-
  ben oder im Auftrag des Eigentümers an den zu-
  ständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfe-

  ger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum
  Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt un-
  berührt.
     (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestal-
  tung und den Inhalt des Formblatts und der Be-
  scheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die
  Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der be-
  vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für
  die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehe-
  nen Daten entnehmen kann.“

6. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder dem Be-
         zirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder der Be-

         zirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder dem Be-
     zirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.
BGBl. 2017, Seite 2497 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2497
7. In § 7 werden nach dem Wort „Bezirke“ die Wörter
   „, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-
   triebs- und Brandsicherheit,“ eingefügt.
8. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natür-
  liche Personen aus und unterliegen auch hinsicht-
  lich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintra-
  gungspflicht nach der Handwerksordnung.“
9. § 9 wird durch folgende §§ 9 bis 9b ersetzt:
                          „§ 9

               Öffentliche Ausschreibung

     Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum

  bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffent-

  lich auszuschreiben. Sie kann

  1. die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte

     Bezirke oder

  2. das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirks-
     schornsteinfegers ausschreiben.
  Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach
  Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde
  dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

                          § 9a
             Bewerber und Bewerberinnen

     (1) Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer
  Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen
  zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfe-
  gerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtig-
  ten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden.

     (2) Die zuständige Behörde kann von den Be-
  werbern und Bewerberinnen insbesondere die Vor-
  lage folgender Unterlagen verlangen:

  1. die schriftliche Bewerbung, die den Familien-
     namen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefon-
     nummer und, soweit vorhanden, die elektroni-
     schen Kontaktdaten des Bewerbers enthält,

  2. den tabellarischen Lebenslauf, der genaue An-
     gaben über die berufliche Vorbildung und den
     beruflichen Werdegang enthält,
  3. den Nachweis über das Vorliegen der Vorausset-
     zungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
  4. die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die
     Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifi-
     kationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in
     einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
     Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
     der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen
     und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-
     Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,
  5. die Nachweise über die bisherigen Schornstein-
     fegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort-
     und Weiterbildungsmaßnahmen,

  6. die Zustimmungserklärung zur Einholung einer
     Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
  7. die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten
     zwölf Monate vor Veröffentlichung der Aus-
     schreibung gegen den Bewerber oder die Be-
     werberin

      a) strafgerichtliche    Verurteilungen    ergangen
         sind,
      b) ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ge-
         worden ist oder
      c) ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt
         geworden ist,
   8. die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin
      zur Rangfolge bevorzugter Bezirke und
   9. den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als
      bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder
      die Erklärung, dass ein solches Amt nicht aus-

      geübt wird.

   In der Ausschreibung hat die zuständige Behörde

   anzugeben, welche in Satz 1 bezeichneten Unter-

   lagen vorzulegen sind.

      (3) Die zuständige Behörde nimmt die Auswahl

   zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach
   ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung
   vor. Sie legt die Rangfolge der Bewerber und Be-
   werberinnen anhand dieser Kriterien fest.
      (4) Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
   darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit
   der Bestellung erneut bewerben. Satz 1 ist nicht
   anzuwenden, wenn der Ausschluss von der Bewer-
   bung eine persönliche Härte bedeuten würde und
   eine frühere Bewerbung im Hinblick auf die Erhal-
   tung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu be-
   anstanden ist.

                             § 9b

                Verordnungsermächtigung

      Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung das Nähere über das Aus-
   schreibungsverfahren und die Auswahl der Bewer-
   ber und Bewerberinnen zu erlassen. Die Landesre-
   gierungen können diese Ermächtigung auf die zu-
   ständigen obersten Landesbehörden übertragen.“

10. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 10
                     Bestellung und
                kommissarische Verwaltung“.
   b) § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Bestellung des bevollmächtigten
      Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre
      befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf
      des Monats, in dem die bestellte Person das
      67. Lebensjahr vollendet.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Hat sich keine geeignete Person für den
      ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zu-
      ständige Behörde für die Dauer von längstens
      drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirks-
      schornsteinfeger eines benachbarten Bezirks
      mit einer kommissarischen Verwaltung des un-
      besetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4
      ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und
      spätestens drei Jahre nach der letzten Aus-
      schreibung ist der Bezirk erneut auszuschrei-
      ben.“
BGBl. 2017, Seite 2498 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2498
11. § 11 wird durch folgende §§ 11 und 11a ersetzt:
                           „§ 11
                        Vertretung
      (1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
   hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach
   seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtig-
   ten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten
   Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als
   Vertreter zu benennen.
      (2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornstein-
   feger voraussichtlich weniger als einen Monat ver-

   hindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach

   Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu ver-

   anlassen.

      (3) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornstein-
   feger voraussichtlich länger als einen Monat verhin-
   dert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Be-
   hörde unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Vertre-

   tung durch eine nach Absatz 1 benannte Person

   möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertre-
   tung durch diese anzuordnen. Anderenfalls hat die
   Behörde einen Vertreter zu bestimmen. Dabei soll
   es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschorn-
   steinfeger eines benachbarten Bezirks im Zustän-
   digkeitsbereich der Behörde handeln. Die Wahrneh-
   mung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund
   abgelehnt werden.

      (4) Der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2

   bestimmte Vertreter hat seine Aufgaben in eigenem
   Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen.
   Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf die Vertre-
   tung entsprechend anzuwenden. Die zuständige
   Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung
   erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung auf-

   teilen.

      (5) Der zuständige bevollmächtigte Bezirks-
   schornsteinfeger hat dem von der Behörde nach
   Absatz 3 Satz 2 bestimmten Vertreter die Daten
   und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für
   die Vertretung erforderlich sind. Nach Beendigung

   der Vertretung hat der Vertreter

   1. dem vertretenen bevollmächtigten Bezirks-

      schornsteinfeger die Daten und Unterlagen zu-
      rückzugeben und neu gewonnene Daten und
      neue Unterlagen zu übergeben,
   2. sämtliche bei ihm verbliebene Daten zu löschen,
      soweit nicht andere Vorschriften entgegenste-

      hen, und

   3. den vertretenen bevollmächtigten Bezirks-

      schornsteinfeger über die durchgeführten Arbei-

      ten zu unterrichten.

                          § 11a
          Verwaltung eines unbesetzten Bezirks
     (1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Ab-
   satz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
      (2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschorn-
   steinfeger, so sind der Erbe oder die Erben ver-
   pflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall
   unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich an-
   zuzeigen.“
12. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. wenn Tatsachen nachweislich belegen,
              dass der bevollmächtigte Bezirksschorn-
              steinfeger die erforderliche persönliche
              oder fachliche Zuverlässigkeit für die
              Ausübung des Amtes nicht besitzt,“.
      bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
      cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und
          wie folgt gefasst:

          „3. wenn Tatsachen nachweislich belegen,

              dass der bevollmächtigte Bezirksschorn-

              steinfeger wegen eines körperlichen Ge-

              brechens oder einer Schwäche seiner
              körperlichen oder geistigen Kräfte dau-
              ernd unfähig ist, seinen Beruf auszu-
              üben.“

   b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3

      ersetzt:

         „(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung
      des Vorliegens der Voraussetzungen des Absat-
      zes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirks-
      schornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten
      ein amtsärztliches Gutachten über seinen Ge-
      sundheitszustand vorzulegen, wenn nachweis-
      lich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen
      oder eine Schwäche seiner körperlichen oder

      geistigen Kräfte vorliegen.

        (3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben
      im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine
      aufschiebende Wirkung.“
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

13. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

                          „§ 12a

                   Haftungsausschluss
     Eine Haftung des Staates an Stelle des bevoll-
   mächtigten Bezirksschornsteinfegers besteht nicht.“

14. In der Überschrift zu Kapitel 3 werden die Wörter

    „und Bezirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.

15. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 13
                   Allgemeine Aufgaben“.

   b) Im Wortlaut werden die Wörter „und Bezirks-

      schornsteinfegermeister“ gestrichen.

16. § 14 wird durch folgende §§ 14, 14a und 14b er-

    setzt:

                           „§ 14
                    Feuerstättenschau
      (1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornstein-
   feger hat persönlich zweimal während des Zeit-
   raums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den
   Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen
   folgende Arbeiten durchzuführen sind:
   1. Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach
      § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
   2. für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch
      Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Im-
BGBl. 2017, Seite 2499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2499
  missionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbei-
  ten oder
3. Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauord-
   nungen.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft

die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen

(Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf

frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre
nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt

werden.

   (2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschorn-
steinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine
Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist
Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen
vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige
Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Still-
legung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige
Behörde unverzüglich über die getroffenen Siche-
rungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Siche-
rungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu
verfügen oder diese aufzuheben.

   (3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau
festgestellten Mängel schriftlich oder in elektroni-
scher Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden.

                       § 14a

               Feuerstättenbescheid
   (1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat
der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ge-
genüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbe-
scheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder
elektronisch und beinhaltet:
1. die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den
   Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2
   und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des

   Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine
   und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen
   Rechtsverordnung durchzuführen sind,
2. die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im
   Kalenderjahr und
3. den Fristbeginn und das Fristende für die Durch-
   führung der jeweiligen Arbeiten.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger be-
stimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen
insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs-
und Brandsicherheit.

   (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf

die Frist des § 4 Absatz 2 hin.

   (3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grund-
lage der Daten des Kehrbuchs
1. zu ändern, wenn sich die Kehr- und Überprü-
   fungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2
   Nummer 1 genannten Rechtsverordnung ändern
   oder
2. für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, für
   die bislang kein Feuerstättenbescheid ausge-
   stellt wurde, zu erstellen.

      (4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum
   eine Bauabnahme statt, ist der Feuerstättenbe-
   scheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach
   der Bauabnahme zu erlassen.
      (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen

   den Feuerstättenbescheid haben keine aufschie-

   bende Wirkung. Der Feuerstättenbescheid gilt auch

   für und gegen den Rechtsnachfolger.

                            § 14b

               Gegenstands- und Streitwert

     In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungs-
   gerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstätten-
   bescheid zum Gegenstand haben, betragen der
   Gegenstandswert und der Streitwert jeweils
   500 Euro.“
17. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „durch be-
      vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“ gestri-
      chen.

   b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3“ durch
      die Angabe „§ 14 Absatz 2“ ersetzt.

18. § 16 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 16
                     Weitere Aufgaben

      (1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
   stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die

   Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feue-
   rungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen
   durch Landesrecht vorgesehen sind.
     (2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe-
   ger leistet auf Anforderung der für den örtlichen
   Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der
   Brandbekämpfung in seinem Bezirk.“
19. § 17 wird aufgehoben.
20. § 18 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 18

                  Berufspflichten des
        bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
     (1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
   hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.
     (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
   darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für
   Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem
   anderen Bezirk ausstellen, die

   1. er oder seine Angehörigen oder Angehörige sei-
      nes Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen
      zur Nutzung überlassen haben oder

   2. eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder ande-

      ren zur Nutzung überlassen hat, an welcher der

      bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder
      seine Angehörigen oder Angehörige seines Be-
      triebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind.
   Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschorn-
   steinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20
   Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes be-
   zeichneten Angehörigen.
     (3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der be-
   vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den
   Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtig-
BGBl. 2017, Seite 2500 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2500
   ten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen.
   § 11 ist entsprechend anzuwenden.“
21. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
                aaaa) In Buchstabe a wird das Wort
                      „Betreibers“ durch das Wort
                      „Besitzers“ ersetzt.

                bbbb) Die Buchstaben b und c werden

                      wie folgt gefasst:

                       „b) des Verwalters nach § 20

                           des Wohnungseigentums-
                           gesetzes im Fall von Woh-
                           nungseigentum und, wenn
                           die Anlage zum Son-
                           dereigentum gehört, des
                           Wohnungseigentümers und,
                           wenn davon abweichend,
                           des Besitzers, oder
                       c) der Wohnungseigentümer,
                          wenn kein Verwalter bestellt
                          ist, und, wenn abweichend,
                          der Besitzer;“.
          bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
                „2. Art, Brennstoff, Nennwärmeleis-
                    tung und Alter der Anlage sowie
                    Angaben über ihren Betrieb, Stand-
                    ort und ihre Zuweisung zur Abgas-
                    anlage;“
          ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14
               Abs. 2“ durch die Angabe „§ 14a“ er-
               setzt.
          ddd) In Nummer 4 werden die Wörter „letz-
               ten Feuerstättenschau“ durch die Wör-
               ter „letzten beiden Feuerstättenschau-
               en“ ersetzt.

          eee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

                „7. der Anlass, das Datum und das

                    Ergebnis einer Überprüfung nach

                    § 15 Satz 1;“.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Bezirks-
           schornsteinfegermeistern“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Be-
      zirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der be-

       vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflich-
       tet, dem Nachfolger kostenfrei
       1. die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und
          die jeweils letzten zwei Feuerstättenbe-
          scheide zu übergeben,
       2. die Unterlagen, die für die Führung des Kehr-
          buchs erforderlich sind, insbesondere Bauab-
          nahmebescheinigungen, Formblätter, Män-
          gelmeldungen und Bescheinigungen, zu
          übergeben und
       3. elektronisch gespeicherte Kehrbücher und
          andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtig-
          ter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten

         maschinell verwertbar und lesbar zu übermit-
         teln.
      Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevoll-
      mächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die
      hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen,

      es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften
      eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn
      der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
      seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht
      nachkommt und der Nachfolger die Daten des
      Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige be-

      vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kos-

      ten für die Erhebung zu tragen.“

   d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
      hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des
      Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließ-
      lich der eingereichten Formblätter bis zum Ab-
      lauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung
      aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvor-
      schriften eine längere Aufbewahrung vorschrei-
      ben.“
   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Bezirks-
          schornsteinfegermeister“ gestrichen.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Personenbezogene Daten aus dem Kehr-
          buch dürfen an die zuständige Behörde
          übermittelt werden, wenn und soweit dies
          zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde
          nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Üb-
          rigen dürfen Daten an öffentliche Stellen
          übermittelt werden, soweit das Landesrecht
          dies zulässt.“
22. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
                           „19a

                 Mitteilungspflichten von
          Verwaltern und Wohnungseigentümern

      Ein Verwalter nach § 20 des Wohnungseigen-

   tumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirks-

   schornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Na-

   men und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19
   Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. Der
   Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten
   Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des
   Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1
   Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzu-

   teilen.“

23. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des
      bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach
      § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und
      § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die
      Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend
      anzuwenden.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils das
      Wort „Kosten“ durch das Wort „Gebühren“ er-
      setzt.
   c) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
      setzt:
BGBl. 2017, Seite 2501 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2501
      „Die Gebühren sollen die mit der individuell zu-
      rechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen
      Kosten decken. In die Gebühren sind die mit der

      Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen ein-

      zubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die

      Kosten zu Grunde zu legen, die nach betriebs-
      wirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Ge-
      meinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind,
      insbesondere Personal- und Sachkosten sowie
      kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten
      zählen auch die Kosten der Rechts- und Fach-
      aufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung
      nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamt-
      heit der Länder mit der jeweiligen Leistung ver-
      bundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesge-
      bührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
24. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornstein-
      feger hat der zuständigen Behörde auf deren An-
      forderung das Kehrbuch und die für die Führung
      des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kos-
      tenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese
      Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde
      in elektronischer Form sowie maschinell ver-
      wertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschrif-
      ten vorzulegen, soweit die vorzulegenden Doku-
      mente in elektronischer Form geführt werden.“

   b) In Absatz 3 wird das Wort „fünftausend“ durch

      das Wort „zwanzigtausend“ ersetzt.
25. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
          fasst:

          „1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-

              dung mit der Rechtsverordnung nach § 1

              Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbin-

              dung mit einer Rechtsverordnung nach

              § 1 Absatz 1 Satz 3, eine Reinigung, eine

              Überprüfung oder eine Schornsteinfe-

              gerarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ver-

              anlasst,
          2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
             oder Satz 2 oder § 19a eine Mitteilung
             nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
             nicht rechtzeitig macht,“.

      bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
          eingefügt:
          „3a. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 ein
               Gerät verwendet,“.
      cc) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 2“ durch
          die Wörter „Absatz 3 Satz 1 in Verbindung
          mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4
          Satz 1“ ersetzt.
      dd) Die Nummer 6 wird durch folgende Num-
          mern 6 und 7 ersetzt:

          „6. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehr-

              buch, einen Feuerstättenbescheid oder
              eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
              vollständig oder nicht rechtzeitig über-
              gibt oder ein elektronisches Kehrbuch
              oder dort genannte Daten nicht, nicht

              richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
              zeitig übermittelt oder

          7. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 2 dort ge-

             nannte Daten nicht, nicht vollständig

             oder nicht rechtzeitig löscht.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
      len des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer
      Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den üb-
      rigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftau-
      send Euro geahndet werden.“
26. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornstein-
      feger hat der zuständigen Behörde unverzüglich
      zu melden, wenn

      1. das Formblatt und die Bescheinigungen nicht
         innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist
         zugegangen sind und

      2. die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf
         andere Weise innerhalb dieser Frist nachge-
         wiesen wurde.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektro-

      nisch zu erlassen; er ist zuzustellen.“

27. § 26 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 26
                     Ersatzvornahme

      (1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbe-

   scheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten

   Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen,

   nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zustän-

   dige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschorn-

   steinfeger unverzüglich mit der Vornahme der

   Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu be-

   auftragen.

      (2) Die zuständige Behörde kann für die Ausfüh-
   rung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Ei-
   gentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie
   kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraus-
   sichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus
   zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entste-
   henden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristge-
   recht gezahlt, so können sie im Verwaltungs-
   zwangsverfahren beigetrieben werden.“
28. § 31 Absatz 4 wird aufgehoben.

29. Die §§ 43 und 44 werden durch folgende §§ 43, 44
    und 45 ersetzt:
                           „§ 43

                     Ruhegeld wegen

               Versetzung in den Ruhestand

      Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder
   wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom
   1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähig-
   keit weitergezahlt.
BGBl. 2017, Seite 2502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2502
                          § 44
          Verkündung von Rechtsverordnungen

    Rechtsverordnungen können abweichend von
  § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekannt-
  machungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet
  werden.

                          § 45
               Anwendungsbestimmungen
       § 12a ist ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.“

                               Das vorstehende Gesetz wird

                       Artikel 2

     Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
  (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1
  Nummer 2 Buchstabe c dieses Gesetzes einge-
  schränkt.

                       Artikel 3
    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 17. Juli 2017
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l
                                           Die Bundesministerin
                                        für Wirtschaft und
Energie
                                              Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2495. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7005d5f65f181b52….