Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 15 Anlassbezogene Überprüfungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- VG Berlin, 30.05.2018 – 8 L 101.18Zitiert von 1
- OVG NRW, 31.08.2022 – 4 A 1188/19Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 02.03.2017 – 6 K 836/15Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2026 – 6 S 1160/23
- OVG NRW, 04.10.2021 – 4 A 1795/20
- VG Berlin, 29.09.2021 – 8 K 143/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 13.09.2019 – 2 O 347/18
- OVG Saarland, 25.04.2019 – 2 A 802/17Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 – 8 K 438.16Zitiert von 2
11 Entscheidungen zu § 15 SchfHwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1.
die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder
2.
unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.