Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 15 Anlassbezogene Überprüfungen
Stand: 10.06.2019
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 15 SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 30.05.2018 – 8 L 101.18Zitiert von 1
- OVG NRW, 31.08.2022 – 4 A 1188/19Zitiert von 6
- VG Saarland Saarlouis, 02.03.2017 – 6 K 836/15Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2026 – 6 S 1160/23
- OVG NRW, 04.10.2021 – 4 A 1795/20
- VG Berlin, 29.09.2021 – 8 K 143/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 26.02.2021 – 29 L 239/21Zitiert von 5
- LG Arnsberg, 13.09.2019 – 2 O 347/18
- OVG Saarland, 25.04.2019 – 2 A 802/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.