Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/12493 · S. 34
Zu Artikel 1 (Änderung des SchfHwG)
Zu Artikel 1 (Änderung des SchfHwG) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Der Entwurf ändert die Überschriften von Bestimmungen des SchfHwG und streicht § 17. Daher wird die Inhaltsübersicht an diese Änderungen angepasst. Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242 – SchfNG) hat die Bezeichnung der öffentlich beliehenen Schornstein- feger geändert. Die frühere Bezeichnung als „Bezirksschornsteinfegermeister“ wurde durch die Bezeichnung als „bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“ ersetzt. Soweit die frühere Bezeichnung im SchfHwG verblieben ist, wird diese mit dem Entwurf einheitlich gestrichen. Zu Nummer 2 (§ 1) Die geplante Neuregelung verpflichtet den (neuen) Eigentümer, den Eigentumswechsel am Grundstück dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen. Die Mitteilung ermöglicht dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, das Kehrbuch zu aktualisieren und die Einhaltung des Schornsteinfegerrechts durch den neuen Eigen- tümer zu überwachen. Ferner wird eine redaktionelle Änderung zur Anpassung an die geänderte Amtsbezeich- nung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgenommen. § 1 Absatz 3 SchfHwG-E regelt Duldungspflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen. Nach der Regelung haben Eigentümer und Besitzer den Zutritt der Schornsteinfeger sowie der Beauftragten der zuständigen Behörde zu gestat- ten und durch Öffnung verschlossener Räumlichkeiten zu ermöglichen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/12493 Die Regelung unterscheidet zwischen hoheitlichen Tätigkeiten (Satz 1) und Tätigkeiten, die dem Wettbewerb unterliegen (Satz 2). Für die hoheitlichen Tätigkeiten sind die be- vollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 54.623 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 18/12493 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/12493, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 56.897–111.520 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d2084e7bdd66177f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP