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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 106

BGBl. 2025 I Nr. 106 · 18.669 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2025                         Ausgegeben zu Bonn am 8. April 2025                                Nr. 106

                                        Gesetz
                 zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
                              und der Handwerksordnung

                                               Vom 3. April 2025


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                      Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
  Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 11a wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 11b Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau“.
   b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
      „§ 20    Kosten; Verordnungsermächtigung“.
   c) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
      „§ 42    (weggefallen)“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der Eigentümer hat das Formblatt und die Bescheinigungen spätestens 14 Tage nach der
      Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten abzusenden. Die Unterlagen müssen dem bevollmächtigten
      Bezirksschornsteinfeger jedoch spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten
      Frist zugehen. Soweit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für die Übersendung der Unterlagen
      einen geeigneten digitalen Zugang eröffnet hat, kann der Eigentümer diesen verwenden.“
   b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      „Dabei hat der ausführende Schornsteinfeger das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen
      elektronisch in maschinell auslesbarer und auswertbarer Form unter Angabe der Objektnummer laut
      Feuerstättenbescheid zu übermitteln, soweit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für die
      Übersendung der Unterlagen einen geeigneten digitalen Zugang eröffnet hat.“
3. § 9a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt und die Wörter
      „, soweit vorhanden,“ werden gestrichen.
   b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Gewerbezentralregister“ die Wörter „oder deren Vorlage, sowie die
      Vorlage eines einfachen polizeilichen Führungszeugnisses“ eingefügt.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


   c) In Nummer 7 Buchstabe c wird das Wort „Ermittlungsverfahren“ durch die Wörter „Ermittlungs- oder
      Gewerbeuntersagungsverfahren“ ersetzt.
   d) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
   e) Nummer 9 wird durch folgende Nummern 9 und 10 ersetzt:
      „9. den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als
          Vertreter nach § 11b oder die Erklärung, dass kein solches Amt ausgeübt wird, und
      10. die Angabe, ob eine frühere Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als Vertreter
          nach § 11b innerhalb der letzten sieben Jahre nach § 12 Absatz 1 aufgehoben wurde oder ob ein
          derartiges Aufhebungsverfahren anhängig war oder ist.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Die bestellte Person kann bei der zuständigen Behörde bis spätestens sechs Monate vor Erreichen der
      Altersgrenze nach Satz 1 einen Antrag auf Verlängerung der Bestellung über diese Altersgrenze hinaus bis
      zum Ende der siebenjährigen Bestellungszeit stellen. In den Fällen des Satzes 2 endet die Bestellung jedoch
      spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 70. Lebensjahr vollendet. Die
      Bestellungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
      für eine Verlängerung über die Altersgrenze hinaus auf Kosten der bestellten Person verlangen.“
   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Die Bestellung“ die Wörter „und Verlängerung“ eingefügt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten
          Bezirks“ durch die Wörter „einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeits­
          bereich“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 4 ist“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 und 5 ist“ ersetzt.
      cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Der Bezirk ist innerhalb von drei Jahren nach der letzten Ausschreibung erneut auszuschreiben, soweit
          er nicht dauerhaft aufgelöst wird.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „benachbarten“ gestrichen.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Rahmen ihrer Vereinbarungen über die Vertretung können die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
      auch Vereinbarungen über den Einsatz von betriebsangehörigen Vertretern nach § 11b für die Durchführung
      der Feuerstättenschau und der dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 treffen.“
   c) Absatz 3 Satz 2 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
      „Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die
      Vertretung durch diese anzuordnen; anderenfalls soll die Behörde einen oder mehrere bevollmächtigte
      Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich als Vertreter bestimmen und die Vertretung
      anordnen.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „Die von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 angeordnete Vertretung hat seine Aufgaben in eigenem
          Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf diese
          angeordnete Vertretung entsprechend anzuwenden.“
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Wenn für den Vertreter nach Absatz 3 ein Betriebsangehöriger als Vertreter nach § 11b bestellt ist, darf
          dieser auch in dem Bezirk, für den die Vertretung nach Absatz 3 angeordnet ist, für die Durchführung der
          Feuerstättenschau und der dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2
          eingesetzt werden.“
   e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „dem“ durch das Wort „der“ und werden die Wörter „bestimmten Vertreter“
      durch die Wörter „angeordneten Vertretung“ ersetzt.
6. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:
                                                        „§ 11b

                          Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau
      (1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann bei der zuständigen Behörde schriftlich oder
   elektronisch beantragen, einen Angehörigen seines Betriebs als Vertreter für die Feuerstättenschau nach
   § 14 Absatz 1 und die dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 zu bestellen. Der
   Vertreter muss die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornstein­
   fegerhandwerks erfüllen.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3



      (2) Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
   1. eine eigenhändig unterschriebene Einverständniserklärung des Betriebsangehörigen zur Übernahme der
      Vertretung,
   2. Nachweise zur Qualifikation des Betriebsangehörigen und
   3. der Arbeitsvertrag des Betriebsangehörigen.
   Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen der vorgeschlagenen Person entsprechend § 9a
   Absatz 2 verlangen. § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ist dabei mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
   dass für die Bestimmung des Erklärungszeitraums auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.
      (3) Der betriebsangehörige Vertreter ist zu bestellen, wenn dieser persönlich und fachlich geeignet ist. Bei
   einem befristeten Arbeitsvertrag ist die Bestellung zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu befristen. Soweit
   keine kürzere Frist bestimmt ist, endet die Bestellung spätestens mit dem Ende oder der Aufhebung der
   Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Bei Beendigung des Arbeitsvertrages vor Ablauf
   der Bestellungsfrist ist die Vertreterbestellung aufzuheben. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat
   ein Ende des Arbeitsvertrages der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Betriebsangehörige über
   Arbeitsverträge mit mehreren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern verfügt, kann entsprechend § 8
   Absatz 1 die Bestellung als betriebsangehöriger Vertreter nur für einen erfolgen; maßgeblich ist der zuerst
   gestellte Antrag. Die Bestellung und eine etwaige Befristung sind öffentlich bekannt zu machen.
      (4) Bei einer Verhinderung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist § 11 anzuwenden. Der
   betriebsangehörige Vertreter wird im Namen und in Verantwortung des bevollmächtigten Bezirksschornstein­
   fegers tätig. Ein Fehlverhalten ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Sinne des § 21 Absatz 3
   zuzurechnen. § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 und § 18 Absatz 1 sind entsprechend
   anzuwenden, wobei im Falle des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowohl der bevollmächtigte Bezirksschorn­
   steinfeger als auch der Betriebsangehörige jeweils einzeln und unabhängig voneinander antragsberechtigt
   sind.“
7. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „In einem Antrag nach Nummer 1 ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Bestellung aufgehoben werden
      soll. Dieser Zeitpunkt soll frühestens drei Monate nach der Antragstellung liegen. Wird kein Zeitpunkt
      angegeben, soll die Aufhebung der Bestellung zum Zeitpunkt drei Monate nach Antragstellung erfolgen.
      Die Behörde kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Nummer 3“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3“
      ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatzes 1 Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
      und 3“ ersetzt.
8. In § 12a werden nach dem Wort „Bezirksschornsteinfegers“ die Wörter „oder von dessen Vertreter“ eingefügt.
9. In § 13 werden nach dem Wort „Kehrbücher“ die Wörter „nach Maßgabe des § 19 Absatz 2“ eingefügt.
10. In § 14 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „persönlich“ gestrichen.
11. § 14a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Ausstellung einer Bescheinigung über die Tauglichkeit
   und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1
   unverzüglich nach der Ausstellung der Bescheinigung zu erlassen.“
12. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Vertretung durch einen Betriebsangehörigen für
   die Feuerstättenschau nach § 11b, sofern bestellt, regelmäßig zu überwachen.“
13. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. Angaben zur Anlage hinsichtlich:
              a) Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung, Alter sowie die Angabe, ob es sich um einen
                 Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes
                 handelt,
              b) Betrieb, Standort und Zuweisung zur Abgasanlage,
              c) Angaben der Eigentümer zu Ausnahmetatbeständen nach den §§ 71 bis 71m, 72 und 73
                 sowie 102 des Gebäudeenergiegesetzes, auch in Verbindung mit § 69 des Gebäudeenergie­
                 gesetzes, sowie Angaben darüber, dass entsprechende Nachweise vorgelegen haben, und
              d) im Falle von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010
                 errichtet und in Betrieb genommen wurden, Angabe der Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit
                 des Weiterbetriebs nach § 26 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen;“.
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


      bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Feuerstättenschauen“ die Wörter „sowie der Name der
          durchführenden Person“ eingefügt.
      cc) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „selbst festgestellte Mängel“ die Wörter „sowie Beanstandungen
          nach § 97 Absatz 1, 2 und 4 des Gebäudeenergiegesetzes“ und nach den Wörtern „Abstellens der
          Mängel“ die Wörter „oder der Beanstandungen“ eingefügt.
      dd) In Nummer 6 werden die Wörter „Bauabnahme nach Landesrecht“ durch die Wörter „Bescheinigung nach
          § 16 Absatz 1 sowie Name und Stellung der feststellenden Person“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat die Eintragungen im elektronisch zu führenden
      Kehrbuch vollständig und chronologisch geordnet vorzunehmen sowie vorhandene Eintragungen
      regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Als
      unvollständig oder unrichtig erkannte Eintragungen sind unverzüglich zu ergänzen oder zu aktualisieren. In
      den Fällen des Satzes 2 darf eine Eintragung nicht in einer Art und Weise verändert werden, dass die
      ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch muss jährlich abgeschlossen werden.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Bauabnahmebescheinigungen“ durch die Wörter „Bescheinigungen
          über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
          „Der Nachfolger hat die übergebenen Kehrbücher und Unterlagen stichprobenartig auf Vollständigkeit
          des Datensatzes sowie elektronisch Gespeichertes auf maschinelle Auslesbarkeit zu prüfen. Er hat dem
          übergebenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger binnen sechs Wochen schriftlich oder
          elektronisch die ordnungsgemäße Übergabe zu bestätigen oder die Übergabe zu beanstanden. Im Fall
          einer Beanstandung hat der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger binnen drei Wochen
          die Übergabe nachzubessern. Satz 2 ist sodann mit einer Frist von drei Wochen entsprechend
          anzuwenden. Ist auch die Nachbesserung ungenügend oder erfolgt innerhalb der Prüffrist keine
          Rückmeldung durch den Nachfolger, ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen und der jeweils
          Säumige hierüber zu unterrichten.“
      cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „der Übergabe“ durch die Wörter „dem Erhalt der Bestätigung
          über die ordnungsgemäße Übergabe durch den Nachfolger oder die Aufsichtsbehörde“ ersetzt und
          werden nach den Wörtern „hat der“ das Wort „übergebende“ eingefügt.
      dd) In dem neuen Satz 8 werden nach den Wörtern „Wenn der“ das Wort „übergebende“ eingefügt und
          werden die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „den Sätzen 1 und 4“ ersetzt.
14. Der Überschrift des § 20 wird folgende Angabe angefügt:
                                             „; Verordnungsermächtigung“.
15. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 4 eingefügt:
          „4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 das Formblatt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig
              absendet,“.
      bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und nach dem Wort „Formblatt“ werden die Wörter „oder eine
          Bescheinigung“ eingefügt.
      cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
      dd) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
          „7. entgegen § 13 das Kehrbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
              Weise führt,“.
      ee) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 8 und 9.
      ff) In der neuen Nummer 9 werden die Wörter „§ 19 Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 3
          Satz 7“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Nummer 6 und 7“ durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 8 und 9“
      ersetzt.
16. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist“ durch die Wörter
    „binnen 14 Tagen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist“ ersetzt.
17. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Wortlaut werden die Wörter „den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“ gestrichen und werden
      die Wörter „mit der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Sie soll hiermit den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beauftragen, ansonsten einen
       anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich.“
18. § 42 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 42

                                                   (weggefallen)“.


                                                   Artikel 2

                                   Änderung der Handwerksordnung
    Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I
S. 2095), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe findet § 1 Absatz 2 keine Anwendung.“
2. In § 91 Absatz 1 Nummer 14 wird die Angabe „bis 37“ durch die Angabe „bis 38“ ersetzt.


                                                   Artikel 3

                                                Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 3. April 2025

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                         Der Bundesminister
                                    für Wirtschaft und Klimaschutz
                                                  R. Habeck




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 106. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 1e92ef624e892063….