Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 99 Bestehen
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/99#abs-1 (1) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle geprüften Abschnitte der Eignungsprüfung als bestanden bewertet werden. Das Bestehen eines Abschnitts setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/99#abs-2 (2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der antragstellenden Person das Ergebnis des jeweiligen Abschnitts der Eignungsprüfung mit und begründet das Ergebnis auf Wunsch der antragstellenden Person.