Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 112 Durchführung der Kenntnisprüfung

Stand: 14.10.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/112#abs-1 (1) In einem Prüfungsgespräch dürfen nicht mehr als vier antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden. § 22 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/112#abs-1a (1a) Die Kenntnisprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/112#abs-2 (2) Über den Verlauf der Kenntnisprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 22 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:

1.
der Gegenstand des Prüfungsgesprächs,
2.
die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,
3.
das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung,
4.
die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung und
5.
schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.

Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu erstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/112#abs-3 (3) Wurde die Kenntnisprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/112#abs-4 (4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/112#abs-5 (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.

§ 111 § 113