Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 97 Durchführung der Eignungsprüfung

Stand: 14.10.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/97#abs-1 (1) In einem Prüfungsgespräch wird in der Regel nur eine antragstellende Person geprüft. Sofern es die zu prüfenden Fächer zulassen, können in einem Prüfungsgespräch bis zu drei antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden. § 22 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/97#abs-1a (1a) Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/97#abs-2 (2) Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 21 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:

1.
sofern ein mündlicher Abschnitt abzulegen war, der Gegenstand des Prüfungsgesprächs,
2.
sofern ein praktischer Abschnitt abzulegen war, die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,
3.
das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der Eignungsprüfung,
4.
die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der Eignungsprüfung und
5.
schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.

Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu erstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/97#abs-3 (3) Wurde die Eignungsprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/97#abs-4 (4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/97#abs-5 (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.

§ 96 § 98