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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

37 Feuerwehrwesen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

37 Feuerwehrwesen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

Lfd. Nr. Tarif-

stelle Gegenstand Gebühren

EUR Schlicht-

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37 Feuerwehrwesen

Sächsische Feuerwehrverordnung ( SächsFwVO )

Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG )

1. Anerkennung oder Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Lehrgangs nach § 4 Abs. 2 SächsFwVO , soweit die Anerkennung dem Erwerb der Laufbahnbefähigung des Leistungsempfängers / der Leistungsempfängerin dient beziehungsweise ihm eine berufliche Entwicklungsmöglichkeit eröffnet 80

2. Werkfeuerwehr

2.1 Anerkennung als Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG 310 bis 1 550

2.2 Überprüfung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 3 SächsBRKG 55 bis 400

2.3 Anordnung der Einrichtung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 4 SächsBRKG 498 bis 3 195

§ 4