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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis37 Feuerwehrwesen
Stand: 26.08.2026
37 Feuerwehrwesen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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37 Feuerwehrwesen
Sächsische Feuerwehrverordnung ( SächsFwVO )
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG )
1. Anerkennung oder Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Lehrgangs nach § 4 Abs. 2 SächsFwVO , soweit die Anerkennung dem Erwerb der Laufbahnbefähigung des Leistungsempfängers / der Leistungsempfängerin dient beziehungsweise ihm eine berufliche Entwicklungsmöglichkeit eröffnet 80
2. Werkfeuerwehr
2.1 Anerkennung als Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG 310 bis 1 550
2.2 Überprüfung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 3 SächsBRKG 55 bis 400
2.3 Anordnung der Einrichtung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 4 SächsBRKG 498 bis 3 195