Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 87 Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede
Stand: 01.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/87#abs-1 (1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde erteilt der antragstellenden Person den Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde. Der Bescheid hat folgende Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/87#abs-2 (2) Wenn die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abzulegen hat, hat der Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auch eine Angabe dazu zu enthalten, welche Abschnitte der Eignungsprüfung die antragstellende Person abzulegen hat und welche zahnärztlichen Leistungen gegebenenfalls von der antragstellenden Person im praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung zu erbringen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/87#abs-3 (3) Wenn die antragstellende Person eine Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abzulegen hat, hat der Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auch eine Angabe dazu zu enthalten, welches weitere Fach oder welchen weiteren Querschnittsbereich die Kenntnisprüfung gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 umfasst.