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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis79 Psychotherapeuten
Stand: 26.08.2026
79 Psychotherapeuten Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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79 Psychotherapeuten
Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ( PsychThApprO)
1. Erteilung einer Approbation nach
1.1 § 2 PsychThG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 PsychThApprO 145
1.2 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen aus Drittstaaten nach § 2 in Verbindung mit § 11 PsychThG 345 bis 680
1.3 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten nach § 2 in Verbindung mit § 12 PsychThG 345 bis 680
1.4 Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede der Ausbildung nach §§ 11 und 12 PsychThG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 PsychThApprO 135 bis 674
1.5 Durchführung einer Eignungsprüfung und Erstellung einer Bescheinigung nach § 12 Abs. 3 PsychThG in Verbindung mit § 69 PsychThApprO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung und Erstellung einer Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 PsychThG in Verbindung mit § 65 PsychThApprO 700 bis 1 400
2. Erstellung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4
PsychThApprO 120
3. Anordnung des Ruhens der Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 5 Abs. 3 PsychThG 340 bis 2 700
4. Bescheinigung zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat nach § 14 Abs. 1 PsychThG 140 bis 410
5. Erlaubnis einer vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 PsychThG 275 bis 550
6. Erlaubnis einer partiellen Berufsausübung nach § 4 PsychThG 275 bis 550
7. Verlängerung einer Erlaubnis nach §§ 3 und 4 PsychThG 210
8. Bestätigung wesentlicher Änderungen der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach § 6 Abs. 1 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 PsychThG, Bestätigung des Neuabschlusses von Kooperationsverträgen zur Sicherstellung der praktischen Tätigkeit sowie der praktischen und theoretischen Ausbildung gemäß §§ 2 bis 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und §§ 2 bis 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KjPsychTh-APrV) nach § 6 Abs. 3 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 PsychThG 40 bis 350
9. Zulassung einer gleichwertigen Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2 Alt. PsychTh-AprV oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2 Alt. KJPsychTh-APrV jeweils in Verbindung mit § 8 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung und mit § 27 Abs. 1 Satz PsychThG 55 bis 350