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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis44 Gefährliche Hunde
Stand: 26.08.2026
44 Gefährliche Hunde Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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44 Gefährliche Hunde
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( GefHundG )
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( DVOGefHundG )
1. Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GefHundG 155 bis 370
2. Nachträgliche Aufnahme, Änderung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GefHundG 70 bis 210
3. Feststellen der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall nach § 1 Abs. 4 GefHundG 222 bis 600
4. Untersagung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG 84 bis 239
5. Genehmigen der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes, § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG 110 bis 320
6. Nachschau, wenn ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, § 5 Abs. 6 Satz 1 GefHundG 112 bis 220
7. Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit eines vermutet gefährlichen Hundes auf der Grundlage eines vorgelegten Gutachtens (Wesenstest) nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 DVOGefHundG 125 bis 245
8. Abnahme der Sachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung), § 8 GefHundG in Verbindung mit § 4 DVOGefHundG 250 bis 500