Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

44 Gefährliche Hunde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

44 Gefährliche Hunde Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

Lfd. Nr. Tarif-

stelle Gegenstand Gebühren

EUR Schlicht-

hoheit-

liche

Leis-

tung

44 Gefährliche Hunde

Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( GefHundG )

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( DVOGefHundG )

1. Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GefHundG 155 bis 370

2. Nachträgliche Aufnahme, Änderung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GefHundG 70 bis 210

3. Feststellen der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall nach § 1 Abs. 4 GefHundG 222 bis 600

4. Untersagung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG 84 bis 239

5. Genehmigen der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes, § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG 110 bis 320

6. Nachschau, wenn ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, § 5 Abs. 6 Satz 1 GefHundG 112 bis 220

7. Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit eines vermutet gefährlichen Hundes auf der Grundlage eines vorgelegten Gutachtens (Wesenstest) nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 DVOGefHundG 125 bis 245

8. Abnahme der Sachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung), § 8 GefHundG in Verbindung mit § 4 DVOGefHundG 250 bis 500

§ 4