Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 30

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/30#abs-1 (1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/30#abs-2 (2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.

§ 29 § 31