Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 30
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/30#abs-1 (1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/30#abs-2 (2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 30 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 23.08.2007 – B 4 RS 2/06 RSozialgerichtliches Verfahren: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Einzelrichterentscheidung ohne wirksames Einverständnis der Beteiligten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2012 – L 13 AS 1671/11Zitiert von 1
- LSG NRW, 09.07.2004 – L 10 B 6/04 KA EREinstweiliger Rechtsschutz - Vertragsarztrecht - Spruchkörperzuständigkeit - Voraussetzungen für die Zulassung zum Modellvorhaben Akupunkturbehandlung - Anforderungen an den Qualifikationsnachweis - Akkreditierung des Ausbildungsinstituts durch eine Ärztekammer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- BSG, 14.12.2023 – B 4 AS 4/23 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Besetzung mit einem abgeordneten RichterZitiert von 3
- BSG, 12.12.2019 – B 14 AS 33/18 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Besetzung mit einem abgeordneten RichterZitiert von 1
- BSG, 23.10.2018 – B 11 AL 43/18 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Besetzung mit einem zur Verwaltungserprobung mit Rechtsprechungsaufgaben abgeordneten RichterZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 04.12.2025 – L 6 VE 1308/25
- VG Gelsenkirchen, 05.03.2019 – 12 L 2192/18Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 – L 18 AL 66/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 30 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.