Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 32
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 35
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/32#abs-1 (1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/32#abs-2 (2) (weggefallen)