Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 6
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BSG, 11.12.2024 – B 6 KA 26/23 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Besetzungsfehler - Garantie des gesetzlichen Richters - ehrenamtlicher Richter - Heranziehung - Verwendung eines Karteikastens als Hilfsmittel - namentliche Bezeichnung im Geschäftsverteilungsplan - Bezugnahme auf Excel-Datei - Transparenz - Ausdruck - Verstoß gegen Offenlegungspflicht - fehlerhafter Geschäftsverteilungsplan - grundsätzliche Bedeutung - Vertragsarzt - Honorarkürzung - Plausibilitätsprüfung - Überschreitung der Tages- und Quartalsprofilzeiten - Zeiten für ärztliche Aufsicht und Überwachung von delegationsfähigen Leistungen - Abfassen von Arztbriefen - Zeiten für arztgebundene Leistungen - Vergütung bei Beschäftigung eines WeiterbildungsassistentenZitiert von 1
- LSG NRW, 24.11.2023 – L 14 R 719/21
- BSG, 25.08.2022 – B 5 R 11/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügter Besetzungsfehler - Geschäftsverteilungsplan - Divergenz - grundsätzliche Bedeutung - Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - eigener WillensentschlussZitiert von 14
- BSG, 06.01.2022 – B 4 AS 314/21 BSozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensfehler - Gerichtsbescheid - Beantragung mündlicher VerhandlungZitiert von 2
- BSG, 07.05.2019 – B 2 U 25/17 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Begründungsmangel iS des § 128 Abs 1 S 2 SGG: Beweiswert eines Verwaltungsgutachtens - Urkundsbeweis - Sachverständigenbeweis - rechtzeitige Rüge eines Verfahrensverstoßes im Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - Gutachterauswahlrecht des Versicherten gem § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB 7 - Erforderlichkeit einer persönlichen Begegnung mit dem Gutachter - Übertragungsverbot - Begutachtung auf orthopädischem, hand- bzw (unfall-)chirurgischem Fachgebiet - Beweisverwertungsverbot des Verwaltungsgutachtens - Sozialdatenschutz - Übermittlungsbefugnis - ärztliche Schweigepflicht - Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Allgemeines Persönlichkeitsrecht gem Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG)Zitiert von 35
- BSG, 07.05.2019 – B 2 U 26/17 RZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.03.2025 – L 3 R 316/18
- LSG NRW, 06.09.2024 – L 3 R 619/22
- SG Darmstadt, 23.07.2018 – S 6 R 482/16
14 Entscheidungen zu § 6 SGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:
1.
Das Präsidium teilt die ehrenamtlichen Richter im voraus für jedes Geschäftsjahr, mindestens für ein Vierteljahr, einem oder mehreren Spruchkörpern zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie zu den Verhandlungen heranzuziehen sind, und regelt die Vertretung für den Fall der Verhinderung. Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.
2.
Den Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte führen die Berufsrichter.