Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 198

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund101 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/198#abs-1 (1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/198#abs-2 (2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/198#abs-3 (3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

§ 197b § 199