Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 198
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/198#abs-1 (1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/198#abs-2 (2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/198#abs-3 (3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/198#abs-4 (4) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 73 Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und die in § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 Genannten treten.
Wird zitiert von 101 Entscheidungen zu § 198 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 23.02.2017 – L 17 U 747/16 B ER
- SG Karlsruhe, 11.07.2025 – S 12 AS 1569/25 ER
- SG Magdeburg, 17.03.2017 – S 11 AS 3642/16 ERZitiert von 1
- LSG NRW, 21.11.2025 – L 11 SF 91/25 EK AS
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 – L 32 AS 423/18
- SG Berlin, 16.10.2017 – S 173 AS 16394/15 ERZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Ulm, 24.09.2025 – S 13 R 2509/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.05.2025 – L 1 AS 1202/23
- SG München, 29.04.2025 – S 56 KA 325/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 198 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 198 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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