Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 198

Stand: 01.10.2026

SozialrechtBund2 Fassungen101 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/198#abs-1 (1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/198#abs-2 (2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/198#abs-3 (3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/198#abs-4 (4) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 73 Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und die in § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 Genannten treten.

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