Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 197b

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund

Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.

§ 197a § 198