§ 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882a#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Ministerium der Finanzen angezeigt hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882a#abs-2 (2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eines in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882a#abs-3 (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. Für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882a#abs-4 (4) Soll in eine für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrliche Sache vollstreckt werden, die im Eigentum eines Dritten steht, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gemäß § 766 für unzulässig erklären. Antragsberechtigt sind
Voraussetzung für die Antragsberechtigung nach Satz 2 Nummer 2 ist, dass die Sache zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben der in Satz 2 Nummer 2 genannten Antragsberechtigten dient. Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882a#abs-5 (5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 882a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 06.05.2004 – 2 U 213/03
- BVerfG, 13.12.1983 – 2 BvL 13/82Keine Pflicht der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen und ihrer Organisationen zur Zahlung von Umlagen für das KonkursausfallgeldZitiert von 12
- VG Göttingen, 11.08.2017 – 3 E 561/17Zitiert von 1
- SG Berlin, 20.07.2011 – S 180 SF 4812/10 E
- BGH, 11.02.2010 – VII ZB 3/09Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln gegen eine Gemeinde in Thüringen: Erforderlichkeit einer Zulassungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; Prüfung der Aufhebung eines zuvor ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
- BGH, 10.12.2009 – VII ZB 45/08
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 11.07.2025 – S 12 AS 1569/25 ER
- OLG Celle, 11.05.2023 – 21 WF 43/23Zitiert von 2
- VG Kassel, 10.05.2023 – 1 N 2021/22.KS
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