Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 200

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/200#abs-1 (1) Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/200#abs-2 (2) Bei der Vollstreckung zugunsten einer Behörde, die nicht Bundesbehörde ist, sowie zugunsten einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend. In diesem Fall bestimmt das Land die Vollstreckungsbehörde.

§ 199 § 201