Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 198
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/198?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/198?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/198?asof=2019-06-10#abs-3 (3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).
Änderungsverlauf
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 198 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.