Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 165
Stand: 10.06.2019
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 474 Entscheidungen zu § 165 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 09.11.2023 – 13a C 23.1234Zitiert von 2
- OVG NRW, 25.01.2011 – 1 E 32/11Keine Beschwerdebefugnis des Prozessbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren für Rechtsmittel im eigenen Namen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- VG München, 20.02.2025 – M 31 M 25.969
- VG München, 20.02.2025 – M 31 K 23.3611Zitiert von 1
- VG München, 07.02.2025 – M 11 M 23.3326
- VG München, 11.11.2024 – M 31 M 24.6110Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.09.2026 – 19 E 618/25Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Entstehens einer Terminsgebühr für außergerichtliche Erledigungsgespräche Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 08.09.2026 – 13 E 585/24Rechtsanwaltsvergütung: Keine Erledigung des anwaltlichen Auftrags gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG allein durch Zeitablauf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 16.06.2026 – 11 E 341/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 165 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.