Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 184
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/184#abs-1 (1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/184#abs-2 (2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
| vor den Sozialgerichten auf | 150 Euro, |
| vor den Landessozialgerichten auf | 225 Euro, |
| vor dem Bundessozialgericht auf | 300 Euro |
festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/184#abs-3 (3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
Wird zitiert von 543 Entscheidungen zu § 184 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2007 – L 5 SF 1/03
- LSG NRW, 06.12.2002 – L 3 P 46/02Zitiert von 2
- BSG, 12.02.2004 – B 12 P 2/03 RPrivate Pflegeversicherung: Kein Anspruch auf Erstattung der im sozialgerichtlichen Verfahren angefallenen Pauschgebühren gegen den Versicherten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- LSG NRW, 10.03.2003 – L 3 P 49/02Zitiert von 3
- SG Mainz, 16.10.2002 – S 2 KA 362/01
- SG Karlsruhe, 08.10.2015 – S 1 SF 3222/15 EZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 08.07.2026 – L 3 R 878/25
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.04.2026 – L 35 AS 626/24
- LSG NRW, 18.03.2026 – L 3 R 867/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 184 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 184 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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30.03.1998 Ausfertigung
§ 184 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 1998 (BGBl. I 638)
BGBl. 1998 I S. 638
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.