Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 184
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 523
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2007 – L 5 SF 1/03
- LSG NRW, 06.12.2002 – L 3 P 46/02Zitiert von 2
- BSG, 12.02.2004 – B 12 P 2/03 RPrivate Pflegeversicherung: Kein Anspruch auf Erstattung der im sozialgerichtlichen Verfahren angefallenen Pauschgebühren gegen den Versicherten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LSG NRW, 10.03.2003 – L 3 P 49/02Zitiert von 3
- SG Mainz, 16.10.2002 – S 2 KA 362/01
- BVerfG, 31.01.2008 – 1 BvR 1806/02Sozialgerichtliches Kostenrecht: Pauschgebühr und Ausschluss der Kostenerstattung für private Pflegeversicherungsunternehmen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- SG Gelsenkirchen, 11.03.2026 – S 4 R 752/25Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Zugestehen der Anspruchsvoraussetzungen - Verweigerung eines prozessualen Anerkenntnisses zur Vermeidung einer fiktiven Terminsgebühr - Rechtsmissbräuchliche Rechtsverteidigung - Auferlegung von Mutwillenskosten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 27.01.2026 – L 8 BA 9/24
- LSG NRW, 16.01.2026 – L 13 SB 293/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 184 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/184#abs-1 (1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/184#abs-2 (2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
| vor den Sozialgerichten auf | 150 Euro, |
| vor den Landessozialgerichten auf | 225 Euro, |
| vor dem Bundessozialgericht auf | 300 Euro |
festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/184#abs-3 (3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.