Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 191

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund66 Entscheidungen

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

§ 190 § 192