Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 197
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 453
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.03.2022 – L 2 SF 2522/21 EK ALZitiert von 1
- LSG NRW, 31.08.2023 – L 11 SF 116/21 EK SB
- BSG, 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R(Überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - sozialrechtliches Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren als eigenständiges Gerichtsverfahren iS des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG - völkerrechtsfreundliche Auslegung - materielle Ausschlussfrist des § 198 Abs 5 S 2 GVG - unmittelbare Klageerhebung nach PKH-Bewilligung - Treu und Glauben - Aktivlegitimation von Prozessbevollmächtigten - Beteiligung am Kostenfestsetzungsverfahren - ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise - Zurückverweisung)Zitiert von 74
- LSG NRW, 04.12.2007 – L 20 B 53/07 AY
- BSG, 21.03.2024 – B 10 ÜG 1/23 RÜberlanges Kostenverfahren - Entschädigungsklage - Ermittlung der unangemessenen Verfahrensdauer - regelhafte Vorbereitungs- und Bedenkzeit - 3 Monate für Kostenfestsetzungsverfahren - 6 Monate für Erinnerungsverfahren - 3 Monate für Annexverfahren der Gegenvorstellung - erneute Verzögerungsrüge bei Wechsel des Spruchkörpers des Gerichts - Ermittlung der Gesamtverfahrensdauer - Mitberücksichtigung der Monate der Verfahrenseinleitung und der verfahrensabschließenden Zustellung - Justizgewährleistungsanspruch - gesteigerte Verfahrensförderungspflicht des Gerichts nach bereits eingetretener Verzögerung - Aktenanforderung durch anderes Gericht - Anfertigung von Zweitakten - sozialgerichtliches Verfahren - Vertretung des beklagten Bundeslands durch den Präsidenten des LSG - keine Verletzung des Anspruchs auf unabhängiges und unparteiisches GerichtZitiert von 11
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2018 – L 2 AS 375/16 B
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2025 – L 16 KR 423/22 KL
- SG Saarland, 06.08.2025 – S 20 SF 36/24 E
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2025 – L 6 KR 18/25 B ER
453 Entscheidungen zu § 197 SGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 197 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/197#abs-1 (1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/197#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.