Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 197

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund453 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/197#abs-1 (1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/197#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

§ 196 § 197a