Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 197
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/197#abs-1 (1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/197#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
Wird zitiert von 464 Entscheidungen zu § 197 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.03.2022 – L 2 SF 2522/21 EK ALZitiert von 1
- LSG NRW, 31.08.2023 – L 11 SF 116/21 EK SB
- BSG, 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R(Überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - sozialrechtliches Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren als eigenständiges Gerichtsverfahren iS des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG - völkerrechtsfreundliche Auslegung - materielle Ausschlussfrist des § 198 Abs 5 S 2 GVG - unmittelbare Klageerhebung nach PKH-Bewilligung - Treu und Glauben - Aktivlegitimation von Prozessbevollmächtigten - Beteiligung am Kostenfestsetzungsverfahren - ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise - Zurückverweisung)Zitiert von 79
- LSG NRW, 04.12.2007 – L 20 B 53/07 AY
- BSG, 21.03.2024 – B 10 ÜG 1/23 RÜberlanges Kostenverfahren - Entschädigungsklage - Ermittlung der unangemessenen Verfahrensdauer - regelhafte Vorbereitungs- und Bedenkzeit - 3 Monate für Kostenfestsetzungsverfahren - 6 Monate für Erinnerungsverfahren - 3 Monate für Annexverfahren der Gegenvorstellung - erneute Verzögerungsrüge bei Wechsel des Spruchkörpers des Gerichts - Ermittlung der Gesamtverfahrensdauer - Mitberücksichtigung der Monate der Verfahrenseinleitung und der verfahrensabschließenden Zustellung - Justizgewährleistungsanspruch - gesteigerte Verfahrensförderungspflicht des Gerichts nach bereits eingetretener Verzögerung - Aktenanforderung durch anderes Gericht - Anfertigung von Zweitakten - sozialgerichtliches Verfahren - Vertretung des beklagten Bundeslands durch den Präsidenten des LSG - keine Verletzung des Anspruchs auf unabhängiges und unparteiisches GerichtZitiert von 12
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2018 – L 2 AS 375/16 B
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 – L 37 SF 119/23 EK AS
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2025 – L 16 KR 423/22 KLZitiert von 1
- SG Saarland, 06.08.2025 – S 20 SF 36/24 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 197 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 197 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.