Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 163
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 82
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 26.10.2005 – 2 K 4495/03
- BVerwG, 26.05.2026 – 7 C 5.25Zur Reichweite der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG
- VG Berlin, 24.02.2026 – 24 L 67/26
- VG Berlin, 06.02.2026 – 24 L 30/26
- VGH Bayern, 16.01.2026 – 4 CE 25.2059
- VG Berlin, 14.11.2025 – 24 L 372/25
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 10.11.2025 – 4 C 25.1841Zitiert von 1
- VGH Bayern, 23.10.2025 – 5 B 25.1034
- VGH Bayern, 30.09.2025 – 4 C 25.1700
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 163 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/163#abs-1 (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/163#abs-2 (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 118 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/163#abs-3 (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 165 anzuwenden.