Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 163
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/163#abs-1 (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/163#abs-2 (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 118 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/163#abs-3 (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 165 anzuwenden.
Wird zitiert von 91 Entscheidungen zu § 163 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 26.10.2005 – 2 K 4495/03
- BVerwG, 26.05.2026 – 7 C 5.25Zur Reichweite der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRGZitiert von 3
- BVerwG, 09.07.2012 – 8 B 48.12
- BVerwG, 11.06.2008 – 4 B 37.08Zitiert von 2
- BVerwG, 09.05.2005 – 7 B 34.05
- BVerwG, 12.03.2002 – 8 B 21.02Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 24.02.2026 – 24 L 67/26
- VG Berlin, 06.02.2026 – 24 L 30/26
- VGH Bayern, 16.01.2026 – 4 CE 25.2059
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 163 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2025 Ausfertigung
§ 163 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 318)
BGBl. 2025 I Nr. 318
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.