Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 93
Stand: 10.06.2019
Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 93 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 – L 9 AS 2582/14
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.01.2017 – L 16 SF 23/17 E
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.03.2013 – L 3 SF 189/12 E
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.08.2011 – L 8 SF 313/11Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.10.2021 – L 31 SF 277/20 E
- LSG NRW, 23.08.2021 – L 20 SO 20/20Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 17.10.2024 – L 4 SO 61/23 D
- LSG Baden-Württemberg, 11.03.2021 – L 9 AS 233/21 ER-B
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 – L 21 U 209/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3786)
BGBl. 2013 I S. 3786
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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