Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 185
Stand: 10.06.2019
Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 185 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 06.12.2002 – L 3 P 46/02Zitiert von 2
- LSG Schleswig, 31.07.2023 – L 5 SF 65/23 E
- LSG Thüringen, 10.05.2022 – L 1 SF 396/21 E
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2012 – L 5 SF 5/11 (U)
- SG Mainz, 16.10.2002 – S 2 KA 362/01
- SG Fulda, 30.12.2020 – S 4 SF 33/20 EZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 10.10.2019 – L 2 SF 45/19 EZitiert von 3
- LSG Thüringen, 17.06.2019 – L 1 SF 434/19 EZitiert von 1
- LSG Thüringen, 19.12.2018 – L 1 SF 1289/18 EZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 185 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 185 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
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18.12.1986 Ausfertigung
§ 185 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I 2496)
BGBl. 1986 I S. 2496
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