Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 185

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund26 Entscheidungen

Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.

§ 184 § 186