Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 182a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2017 – L 15 P 35/16Zitiert von 5
- BSG, 12.02.2004 – B 12 P 2/03 RPrivate Pflegeversicherung: Kein Anspruch auf Erstattung der im sozialgerichtlichen Verfahren angefallenen Pauschgebühren gegen den Versicherten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.2022 – L 6 P 2/22Zitiert von 1
- SG Berlin, 07.10.2021 – S 86 P 272/17Zitiert von 2
- LSG Thüringen, 24.06.2021 – L 9 AS 1547/18Zitiert von 1
- LSG Thüringen, 26.02.2019 – L 6 P 1387/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2023 – L 4 P 1519/21Zitiert von 1
- SG Neubrandenburg, 07.12.2021 – S 12 P 2/21
- OLG Celle, 03.07.2018 – 8 W 24/18Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 182a SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/182a#abs-1 (1) Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/182a#abs-2 (2) Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Abs. 1 und § 343 der Zivilprozeßordnung entsprechend.