Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 55a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen nach § 22a SGB 2 - Zuständigkeit der Senate für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragsbefugnis - Nichtanwendbarkeit der WAufwV BE auf Leistungsberechtigte nach dem SGB 12 - Unwirksamkeit der Regelung zur Berücksichtigung der Bedarfe älterer Menschen)Zitiert von 24
- LSG Hessen, 28.03.2025 – L 7 AS 88/22 NK
- BSG, 04.06.2014 – B 14 AS 53/13 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Normenkontrollverfahren - Entscheidung über Gültigkeit von Satzungen nach § 22a SGB 2 - Unwirksamkeit der Wohnaufwendungenverordnung Berlin idF vom 3.4.2012 - Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und Heizkosten - verfassungskonforme Auslegung)Zitiert von 51
- SG Berlin, 01.07.2014 – S 205 AS 324/14
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2012 – L 36 AS 1162/12 NKZitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 – 1 K 735/20 OVGZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 29.10.2025 – B 1 KR 4/24 RSozialgerichtliches Verfahren - Normenfeststellungsklage - Zulässigkeit - Krankenversicherung - Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) - Zentrums-Regelungen (juris: ZentR)Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2025 – L 11 AS 245/24Zitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2025 – L 11 AS 261/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55a SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/55a#abs-1 (1) Auf Antrag ist über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind, zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/55a#abs-2 (2) Den Antrag kann jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Anwendung der Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Er ist gegen die Körperschaft zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Landessozialgericht kann der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle Gelegenheit zur Äußerung binnen einer bestimmten Frist geben. § 75 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/55a#abs-3 (3) Das Landessozialgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/55a#abs-4 (4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Landessozialgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/55a#abs-5 (5) Das Landessozialgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt das Landessozialgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner oder der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/55a#abs-6 (6) Das Landessozialgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.