Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 120
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 85
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 15.11.2007 – B 3 KR 13/07 RZitiert von 10
- SG Duisburg, 28.02.2025 – S 49 U 125/22
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2014 – L 3 U 196/13 B
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 – L 18 AS 2267/10 BZitiert von 2
- LSG NRW, 17.06.2021 – L 15 U 144/21 B ERZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 11.04.2014 – L 4 KR 3980/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.05.2026 – B 6a KR 8/25 BHSozialgerichtliches Verfahren - Beiordnung eines Notanwalts - Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
- VGH Baden-Württemberg, 11.11.2025 – 14 S 1906/25Zitiert von 1
- LSG Bayern, 20.10.2025 – L 12 SF 16/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/120#abs-1 (1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/120#abs-2 (2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/120#abs-3 (3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/120#abs-4 (4) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/120#abs-5 (5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.