Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 17
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 25.11.1998 – B 6 KA 84/97 RZitiert von 1
- BSG, 06.12.2017 – B 8 SO 10/16 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschließung und Ablehnung ehrenamtlicher Richter - analoge Anwendung des § 17 Abs 3 SGG auf Bedienstete eines kommunalen Spitzenverbandes - Besorgnis der Befangenheit)Zitiert von 1
- SG Osnabrück, 13.12.2024 – S 40 SF 58/24 ERI
- BSG, 11.12.2024 – B 6 KA 26/23 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Besetzungsfehler - Garantie des gesetzlichen Richters - ehrenamtlicher Richter - Heranziehung - Verwendung eines Karteikastens als Hilfsmittel - namentliche Bezeichnung im Geschäftsverteilungsplan - Bezugnahme auf Excel-Datei - Transparenz - Ausdruck - Verstoß gegen Offenlegungspflicht - fehlerhafter Geschäftsverteilungsplan - grundsätzliche Bedeutung - Vertragsarzt - Honorarkürzung - Plausibilitätsprüfung - Überschreitung der Tages- und Quartalsprofilzeiten - Zeiten für ärztliche Aufsicht und Überwachung von delegationsfähigen Leistungen - Abfassen von Arztbriefen - Zeiten für arztgebundene Leistungen - Vergütung bei Beschäftigung eines WeiterbildungsassistentenZitiert von 1
- BVerfG, 23.05.2018 – 1 BvR 2792/17Nichtannahmebeschluss: Zur Mitwirkung Bediensteter kommunaler Spitzenverbände als ehrenamtliche Richter in Sozialhilfesachen - Beschäftigungsverhältnis begründet weder Ausschluss gem § 17 Abs 3 SGG noch ohne weiteres eine Besorgnis der Befangenheit
- LSG Thüringen, 15.11.2024 – L 3 SF 626/24
Zuletzt entschieden
- VG München, 23.06.2022 – M 21a S 22.2097Zitiert von 1
- SG Darmstadt, 19.11.2021 – S 13 SF 219/21 ERI
- BFH, 29.07.2021 – II B 12/21Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen SteuerstrafverfahrenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/17#abs-1 (1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/17#abs-2 (2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/17#abs-3 (3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/17#abs-4 (4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/17#abs-5 (5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.