Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2018

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2018 – 1 BvR 2792/17

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180523.1bvr279217

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-05-23/1-bvr-2792-17#rd_1

Das Bundessozialgericht hat in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss ehrenamtliche Richter in Sozialhilfesachen weder als ausgeschlossen nach § 17 Abs. 3 SGG noch als befangen beurteilt, allein weil sie Bedienstete kommunaler Spitzenverbände sind. Die allein hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Es begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, die Bediensteten kommunaler Spitzenverbände nur aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses in Sozialhilfesachen nicht für befangen oder ausgeschlossen zu erachten.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-05-23/1-bvr-2792-17#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-05-23/1-bvr-2792-17#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.