Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 22
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 30
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Nach Gewicht
- BVerfG, 26.08.2013 – 2 BvR 225/13Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch Amtsenthebung einer ehrenamtlichen Richterin (§ 22 SGG) - Zudem Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von ParteivortragZitiert von 3
- BSG, 15.10.2020 – B 1 SF 2/19 S(Sozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Wegfall einer Voraussetzung für die Berufung während der laufenden Amtszeit - Entscheidung über Entbindung nach Neuregelung des § 22 Abs 1 S 3 SGG - paritätische Besetzung des Spruchkörpers)Zitiert von 2
- SG München, 16.07.2018 – S 23 SF 240/18 ERI
- SG Osnabrück, 13.12.2024 – S 40 SF 58/24 ERI
- BSG, 06.05.2022 – B 1 SF 1/22 SSozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Wegfall einer Voraussetzung für die Berufung während der laufenden Amtszeit - Entscheidung über Entbindung - paritätische Besetzung des SpruchkörpersZitiert von 2
- LSG Thüringen, 15.11.2024 – L 3 SF 626/24
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.05.2025 – B 1 SF 1/25 SSozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Entlassung auf Antrag - wichtiger Grund - Härtefall - besondere Erschwernis der Amtsausübung - Eintritt in den Ruhestand - längere Auslandsaufenthalte
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2024 – L 20 AS 364/24 B ERZitiert von 1
- SG Duisburg, 22.09.2023 – S 49 AS 3541/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/22#abs-1 (1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/22#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/22#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die Anordnung ist unanfechtbar.