Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 18
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 27.05.2025 – B 1 SF 1/25 SSozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Entlassung auf Antrag - wichtiger Grund - Härtefall - besondere Erschwernis der Amtsausübung - Eintritt in den Ruhestand - längere Auslandsaufenthalte
- SG Halle, 06.02.2017 – S 4 SF 985/16 ERI
- BVerfG, 25.02.1964 – 2 BvR 411/61Praktischer Ausschluß eines Richters von seiner richterlichen Tätigkeit durch die Geschäftsverteilung als Verstoß gegen Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GGZitiert von 11
- BSG, 06.05.2022 – B 1 SF 1/22 SSozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Wegfall einer Voraussetzung für die Berufung während der laufenden Amtszeit - Entscheidung über Entbindung - paritätische Besetzung des SpruchkörpersZitiert von 2
- BSG, 23.01.2020 – B 1 SF 3/19 SSozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag - Pflege eines Familienangehörigen
- BVerwG, 28.07.2011 – 2 C 45/09Beamter als ehrenamtlicher Richter; Richtertätigkeit innerhalb der GleitzeitZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- SG Frankfurt am Main, 18.07.2019 – S 6 R 283/19 ER
- VG Osnabrück, 23.04.2015 – 3 A 102/14Zitiert von 1
- LSG NRW, 22.12.2011 – L 9 SO 178/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/18#abs-1 (1) Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nur ablehnen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/18#abs-2 (2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem der ehrenamtliche Richter von seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/18#abs-3 (3) Der ehrenamtliche Richter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn einer der in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträglich eintritt. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der ehrenamtliche Richter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des Sozialgerichts verlegt und seine Heranziehung zu den Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/18#abs-4 (4) Über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig.