Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 125
Stand: 10.06.2019
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 125 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2020 – L 8 SB 367/20Zitiert von 1
- SG Nordhausen, 12.03.2024 – S 13 AS 244/24
- LSG NRW, 21.04.2006 – L 14 R 195/05Zitiert von 1
- BSG, 18.12.2023 – B 1 KR 83/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines RevisionszulassungsgrundesZitiert von 1
- LSG Schleswig, 09.12.2022 – L 9 SO 62/22 BZitiert von 1
- LSG NRW, 09.09.2021 – L 6 AS 1136/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.12.2025 – B 10 ÜG 4/25 BNichtzulassungsbeschwerde - Entschädigungsklage wegen überlangen Gerichtsverfahrens - Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung - rechtsfehlerhafte Verwerfung des Antrags als unzulässig durch Beschluss - Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Urteil als richtige Entscheidungsform - LSG als Entschädigungsgericht in erster Instanz - Nichtzulassungsbeschwerde als ausnahmsweise statthaftes Rechtsmittel gegen den unrichtigen Verwerfungsbeschluss - Meistbegünstigungsgrundsatz - kein Nachteil für Prozessbeteiligte durch falsche Entscheidungsform des Gerichts
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2025 – L 4 R 90/24
- LSG Baden-Württemberg, 19.01.2024 – L 8 U 1832/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 125 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.