Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 124

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund2.529 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/124#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/124#abs-2 (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/124#abs-3 (3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 123 § 125