Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 124
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/124#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/124#abs-2 (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/124#abs-3 (3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 2.663 Entscheidungen zu § 124 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 13.02.2018 – S 49 AS 1276/15Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2020 – L 8 U 3509/19Zitiert von 1
- BSG, 06.10.2016 – B 5 R 45/16 BNichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristversäumung - Anforderung an eine Unterschrift - rechtliches GehörZitiert von 24
- BSG, 07.04.2011 – B 9 SB 45/10 BNichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - wesentliche Änderung der Prozesslage - Verlust der Wirksamkeit der EinverständniserklärungZitiert von 6
- BSG, 06.10.2022 – B 8 SO 15/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Einverständnis der Beteiligten - Reichweite und Wirksamkeit
- BSG, 06.10.2022 – B 8 SO 14/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Einverständnis der Beteiligten - Reichweite und Wirksamkeit
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 14.08.2026 – L 4 U 406/25Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Nachzahlung - Erstattungsanspruch der Rentenversicherung - Erfüllungsfiktion - Kein Anspruch auf Auszahlung der Verletztenrente bei Erstattungspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 14.07.2026 – L 21 AS 1024/20Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mietsicherheit - Garantieerklärung des Leistungsträgers - öffentlich-rechtliche Willenserklärung - Auslegung eines Widerrufsvorbehalts - keine Einrede der Vorausklage - Zahlungsanspruch des Vermieters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 26.06.2026 – B 12 BA 1/26 CSozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Beschluss über Nichtzulassungsbeschwerde - Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit - Zurückweisung der Anhörungsrüge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 124 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.