Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 124
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.529
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 13.02.2018 – S 49 AS 1276/15Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2020 – L 8 U 3509/19Zitiert von 1
- BSG, 06.10.2016 – B 5 R 45/16 BNichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristversäumung - Anforderung an eine Unterschrift - rechtliches GehörZitiert von 23
- BSG, 07.04.2011 – B 9 SB 45/10 BNichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - wesentliche Änderung der Prozesslage - Verlust der Wirksamkeit der EinverständniserklärungZitiert von 6
- BSG, 06.10.2022 – B 8 SO 15/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Einverständnis der Beteiligten - Reichweite und Wirksamkeit
- BSG, 06.10.2022 – B 8 SO 14/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Einverständnis der Beteiligten - Reichweite und Wirksamkeit
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 25.06.2026 – L 16 KR 991/23
- BSG, 18.06.2026 – B 3 KR 7/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung - überraschende Aufhebung der Bestellung eines besonderen Vertreters - erheblicher Grund für Vertagung
- BSG, 10.06.2026 – B 6a KR 9/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung - überraschende Aufhebung der Bestellung eines besonderen Vertreters - erheblicher Grund für VertagungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/124#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/124#abs-2 (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/124#abs-3 (3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.